Konrad (Cunrat) Beck, Verweser des Amannamts zu Dischingen, verurteilt auf Anklage Junkers Wilhelm von Stotzingen zu Dischingen den Eberlin Schuler von Dischingen, weil dieser Stotzingenschen Gerichtszwang den Hanns Koler blutrünstig geschlagen hat; der Angeklagte appelliert an das Kammergericht, da ihm das Gericht nach der Zeugenvernehmung nicht "Zug" und "Tag" zugestanden hat.