(1) S 7709 (2)~Kläger: Christian Schröder zu Badenkamp, kann nicht schreiben, arme Partei, (3)~Beklagter: Graf Friedrich Adolf zur Lippe und Konsorten, nämlich dessen Kanzler und Räte und Diederich Meyer zu Hündersen (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Ulrich Zeller 1699 ( Subst.: Dr. Johann Paul Fuchs Prokuratoren (Bekl.): für die Kanzlei: Dr. Johann Georg Erhard [1697] 1699 ( Subst.: Dr. Johann Friedrich Hofmann ( Dr. Johann Friedrich Hofmann [1702] 1702 ( für den Meier: Dr. Johann Georg Erhard 1701 ( Subst.: Dr. Ludwig Ziegler (5)~Prozessart: Mandati de administrando justitiam juxta praescriptum et non refragando sine clausula Streitgegenstand: Der Kläger erklärt, zu der vom Meier zu Hündersen stammenden Stätte, auf der der ihm gehörende Kotten stehe, gehöre, wie alte Salbucheintragungen zeigten, ein Garten. Er beschwert sich, daß der Meier ihm diesen Garten entzogen und Kühe hineingetrieben habe, die den darin gesäten Roggen und die Rübsaat abgefressen hätten, den Weg zum Gehölz verlegt und unmittelbar an seinem Haus vorbei gelegt habe, so daß das Regenwasser den Weg entlang bis an sein Haus und bei starkem Regen auch in das Haus laufe, und schließlich den Zaun um den Garten und die darin gepflanzten Obstbäume ausgerissen, vernichtet und teilweise abtransportiert habe. Obwohl auf sein Gesuch hin der Graf entschieden habe, ihm sollte geholfen werden, habe die Kanzlei es abgelehnt, sich des weniger als 20 Rtlr. Streitwert ausmachenden Falles weiter anzunehmen. Sie habe ihn vielmehr durch Drohungen zum Abschluß eines Vergleiches mit dem Meier gezwungen, der sich jedoch nur auf Zahlungen, nicht aber auf die Wiese bezogen habe. Zudem habe Kammerrat Barkhausen aus Verärgerung über seine Wendung an den Grafen beim Schötmarer Gogericht seine Verurteilung zum Schandpfahlstehen bewirkt. Obwohl er den Garten derzeit nicht habe und nicht nutzen könne, würden von ihm dieselben Abgaben und Leistungen an den Meier, die Gemeinde und die Landesherrschaft verlangt, wie sie von den anderen Einwohnern, die einen Garten hätten, gefordert würden und wie er sie bisher einschließlich des Gartens gegeben habe. Mit dem auf Bericht und Gegenbericht ergangenen Mandat wird sein Schutz in Besitz und Nutzung des Gartens, Schadenersatz und Rückverlegung des Weges angeordnet. Dem mit dem 12. Dezember 1698 datierten Mandat folgte ein mit dem 12. Dezember 1698 datierter RKG-Salvuskondukt zum Schutz des Klägers, seiner Familie, seines Besitzes und seines Advokaten. Die Beklagten bestreiten die Zulässigkeit des Mandates, da dieses auf falsche Behauptungen des Klägers, die nicht belegt worden seien, ergangen sei. Den Garten habe der Kötter zunächst als Nutzungspfand und dann pachtweise, aber nicht als Bestandteil des Kottens innegehabt, so daß bereits 1696 der Meier in dem Recht auf freien Gebrauch des Gartens bestätigt worden sei, das er in der Folge ausgeübt habe. Der Lauf des Holzweges sei nicht verändert worden und füge dem Kotten, wenn der Kläger den danebenliegenden Graben frei halte, keinen Schaden zu. Der Kläger sei nicht wegen seiner Wendung an den Grafen zum Pfahlstehen verurteilt worden, sondern weil er dem Kammerrat unterstellt habe, nach Zahlung von 50 Rtlr. zugunsten des Meiers entschieden zu haben. Die Beklagten bestreiten ein parteiisches Vorgehen zu Lasten des Klägers oder eine Rechtsverweigerung, da der Streit bereits 1696 entschieden worden sei. 30. März 1703 Anweisung des RKG an die beklagte Kanzlei, binnen 2 Monaten zu berichten, daß dem Mandat durch eine ausführliche und unparteiische Untersuchung, ob der Kotten kurz- oder langfristig ausgegeben worden und ob der Garten Bestandteil des Kottens sei, und auch ansonsten eine bessere Justizpflege als bisher, entsprochen worden sei. Streit über die Befolgung dieses Urteils. (6)~Instanzen: RKG 1699 - 1704 (1602 - 1711) (7)~Beweismittel: Extrakt aus dem Salbuch der Vogtei Schötmar für die Gemeinde Retzen über den Badenkamp, 1602 (Q 4, 17, 24). (Offenbar Original-) Hausbuch des Klägers über die Entrichtung der quittierten Abgaben, 1684 - 1694 (Q 6 (= Bl. 29 - 40); dgl. 1696 (Q 25); dgl. 1696 - 1699 (Q 26). Zeugnis von 5 Nachbarn, durch die die Klagepunkte bestätigt werden, 1699 (Q 23). (8)~Beschreibung: 5 cm, 158 Bl., lose; Q 1 - 47, Q 6 doppelt, 6 Beil., davon 5 prod. 29. Januar 1711.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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