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Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Düren erkennen in dem Prozeß zwischen Feldhonnen und Anerben zu Düren als Klägern einer- und dem Gerhard Virmenich, Zehnthalfmann des Beklagten, und dem Kapitel U. L. F. zu Aachen als Intervenierten andererseits zu Recht, daß die Klage abzuweisen und Beklagter daher im Besitz des Zehntgenusses von Nachwuchs, insbesondere von Futter Grumet, Möhren und Stoppelrüben zu handhaben sei. Urkundt Unseres hierunden auffgedruckten Statt-Secrets-Siegels, am 12. Dezember anno 1622.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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