Hans Bücklin d. J., B. zu Stuttgart, wegen Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit trotz eines ihm unlängst abgenommenen Gelübdes zu Stuttgart gef., jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten begnadigt und mit der Auflage freigel., sich fortan wohl zu verhalten und seine Gefängnisatzung selbst zu bezahlen, verspricht dies und schwört U.