A: Hofgericht Pfalzgraf Johanns von Pfalz-Neumarkt. S: Hofgericht. E: Abt Hartung des Klosters Michelfeld. Betreff: Urteilsbrief in der Klage des Heinrich Stromeyr von Auerbach, vertreten durch seinen Fürleger Albrecht Auracher, gegen E, dass dieser die Kinder des verstorbenen Michel Stromeyr, des Bruders des Klägers, und ihre Eltern um 400 Gulden an dem Zins, den das Gotteshaus Michelfeld auf dem Hammer zu Fischstein (Lkr. Pegnitz), der Eigen des Klosters und Erbe des Stromeyrs ist, hat, "übernommen" (zuviel genommen) habe. Der Kläger ließ einen mit den Siegeln von Abt und Konvent besiegelten Brief hören, der u. a. beinhaltet, dass man dem Gotteshaus Michelfeld jährlich 32 Gulden rhein. Nürnberger Währung zu Zins geben soll. Sie (die Kinder und ihre Eltern) hatten aber dem Abt 32 Jahre lang Nürnberger Stadtwährung geben müssen, obwohl sie nach dem Brief nur "rheinische Gulden Nürnberger" hätten zahlen müssen, weshalb er sie in den 32 Jahren um 400 Gulden "übernommen hätte". Diese "übernommene" Summe solle ihnen zurückerstattet werden. Antwort des Abtes durch seinen Fürleger Wigeleis Rauscher, dass er nicht lange Abt gewesen und jetzt der dritte Abt seit der Zeit, als der Brief gegeben wurde, sei. Er habe den Zins bisher so eingenommen, wie er vor ihm eingenommen worden sei, wogegen niemals eine Widerrede erfolgt sei. Die Kläger hätten selbst in solcher Nürnberger Stadtwährung gerechnet, als sie mit ihm wegen des Zinses abgekommen seien, ihm noch 85 Gulden an dem Zins schuldig zu sein. Er getraue deshalb zu Gott und dem Rechten, dass sie (die Kläger) ihm den Zins auch zukünftig in der Währung geben sollen, in der er bisher bezahlt wurde, und dass er ihnen keine Rückerstattung schuldig sei. Urteil: Der Abt ist dem Kläger keine Rückerstattung schuldig. Wenn .dieser aber meine, dem Abt zukünftig eine andere Währung als bisher geben zu sollen, möge er dies gerichtlich mit dem Abt austragen.

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Staatsarchiv Amberg
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