Bündnisvertrag der Bischöfe Otto von Münster und Dietrich von Osnabrück Die Bischöfe Otto von Münster und Dietrich von Osnabrück schließen mit Zustimmung ihrer Domkapitel, Mannen und Städte Münster und Osnabrück ein Bündnis auf 10 Jahre unter folgenden Bedingungen: Gegenseitiges Friedegelöbnis. Tut ein Untertan der einen Partei der anderen Schaden, darf er auch im Stift der anderen Partei verfolgt werden. Kaufleute dürfen nicht behindert werden. Ansammlungen von Leuten, die die Lande der beiden Vertragsparteien betreffen können, sollen dem Partner unverzüglich mitgeteilt werden. Gegenwärtiges Bündnis ist insbesondere gegen den Grafen Claus von Tecklenburg gerichtet, dessen Feinde beide Parteien vom 10. September an auf eigene Kosten sein wollen. Von der Fehde ausgenommen sind Erzbischof Friedrich von Köln, Graf Adolf von Kleve und von der Mark, die Verbündeten beider Parteien und die, denen sie Urfehde gelobt haben. Friedensschluß nur mit Einschluß des Partners und ohne Nachteil für ihn. Gefangene und andere Beute sollen nach Anzahl der Gewappneten geteilt werden. Beginnt der Tecklenburger nach Beendigung dieser Auseinandersetzung eine neue Fehde gegen eine der Parteien, hat die andere mit aller Macht Hilfe zu leisten, denn das Bündnis gegen den Tecklenburger soll für dessen Lebenszeit gelten. Die Feinde der anderen Partei dürfen nicht unterstützt oder mit Proviant versehen werden. Kaufleute aus Stadt und Stift Osnabrück, die die friesischen Märkte besuchen, sollen von den Amtleuten im Emsland und zu Cloppenburg wie die münsterischen Kaufleute gefördert werden. Ein neuer Landesherr soll in den beiden Stiften erst angenommen werden, wenn er zuvor gegenwärtigen Vertrag durch einen Transfixbrief beschworen hat. In gleicher Weise können Dritte dem Vertrag beitreten. zur Schlichtung von Streitigkeiten der beiden Parteien wird ein Schiedsgericht, bestehend aus dem Domdekan und einem der Bürgermeister zu Münster einerseits und dem Dondekan und einem der Bürgermeister zu Osnabrück andererseits, eingesetzt; Obmann: Johann Morrien, Tagungsorte des Gerichts Iburg bzw. Warendorf. Fällt der Obmann aus, ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Unbeschadet des gegenwärtigen Vertrages darf Bischof Otto dem Bischof Johann von Hildesheim und dem Grafen Erich von Hoya, seinen Brüdern, dem Edelherrn Simon von der Lippe, seinem Schwager, und dessen Sohn Bernd gegen den Bischof von Osnabrück bei etwaigen Streitigkeiten helfen. Beeidigung des Vertrags durch die beiden Bischöfe und die Bürgermeister und Räte von Münster und Osnabrück. Siegelankündigung derselben und der beiden Domkapitel.