Protokoll über die Abhaltung des Hochherrengerichts über Dorf und Bezirk Wahlen. Der kaiserliche, am Reichskammergericht zu Speyer immatrikulierte Notar und Landschreiber der Grafschaft Blancken(heim) Arnold Funck bekundet: Am 26. Januar 1662 ließ Abt Johann Luckeraedt von Steinfeld ihn in das Kloster rufen. Anwesend waren Weinand Buttgens, Hilgers Stinges und Hilger Guldes, alle drei Schleidener Untertanen wohnhaft in Sistig. Der Abt gab folgendes zu erkennen: Als Landesherr hat er durch seinen Steinfelder Landboten, Heinrich Schneider, das Hochherrengericht des Dorfes und Bezirks Wahlen in Steinfeld im Kloster unter dem Schopf auf den heutigen Tag, wie es von alters her und kraft Weistums zu halten ist, den mit Glockengeläut und durch den von Haus zu Haus gehenden Landboten geladenen Untertanen am Vortag nach Abhaltung der Huldigung angekündigt. Zugleich hat er die Reifferscheider und Wildenburger Beamten dem Herkommen entsprechend eingeladen und dies durch einen vereidigten Schöffen von Wahlen, Peter Schneider, schriftlich bekannt machen lassen. Die Ehefrau des Kellners von Reifferscheid erklärte, dass sie die Rückkehr ihres Mannes stündlich erwarte und sie nicht zweifle, dass er sich am festgesetzten Tag in Steinfeld einfinden werde. Die Rentmeister zu Wildenburg - Reiner Cörtges, Bediensteter des Herrn von Palandt, und Emundt Johannes Palandt, Bediensteter des Herrn von Rollingen - antworteten, dass sie sich am festgesetzten Tag dem alten Brauch entsprechend einstellen wollten. Da die beiden Rentmeister sich dahingehend geeinigt haben, dass sie alternative dergleichen Sachen ihrer Herrschaften verwalten, erschien für sie beide Rentmeister Reiner Cörtges. Abt und Konvent baten den Notar, die Vorgänge bei diesem Hochherrengericht aufzuzeichnen. So folgte der Notar mit den obengenannten Zeugen auf Bitten des Abtes dem Kellner Heinrich Dalbenden und dem Steinfelder Amtmann Werner Dietrich von Friemersdorf genannt Pützfeld, Herrn zu Ipplendorf, Mitherrn zu Oberdrees, Lantershofen und Harzheim, Erbvogt zu Niedermendig (Niddermenniegh), der diesem Gericht wie von alters präsidieren soll, bis unter den im untersten Hof stehenden Schopf, der üblichen Gerichtsstätte des Hochherrengerichts. Nach vorhergegangener Behegung des Gerichts, die der Schultheiß von Steinfeld namens seiner Herrschaft vornahm, erklärte der Amtmann gegenüber dem beisitzenden Schultheißen und den Schöffen mündlich, dass im Hinblick auf das uralte Weistum des Dorfes und Bezirks Wahlen die Haltung des Hochherrengerichts auf den heutigen Tag angeordnet sei, damit alle seit dem letzten am 23. November 1650 abgehaltenen Hochherrengericht im Wahlener Bezirk vorgefallenen rügbaren Sachen sowohl solche, die bei den jährlich in Wahlen durch die Steinfeldischen Beamten allen gehaltenen Herrengedingen und dem Gericht zu Steinfeld insbesondere vorgebracht werden, als auch solche, die dabei verschwiegen wurden oder auch inzwischen vorgefallen sind, vorgebracht und entschieden werden. Der Abt hat befohlen, dass durch den Steinfelder Schultheißen Herrn Emmerich Call das Weistum allen Anwesenden öffentlich verlesen werde. Es folgt der Wortlaut des Weistums von Wahlen [vgl. Steinfelder UB, S. 494 ff., Nr. 661; jedoch ausführlicher]. Auf eine entsprechende Frage antworteten die Nachbarn von Wahlen durch Johann Miltz, dass dies das alte Wahlener Weistum sei. Da aber kaltes Schneewetter herrschte, so dass man sich unter dem Schopf nicht gut aufhalten konnte, ließ der Amtmann den Abt durch den Schultheißen Emmerich Call fragen, ob es ihm recht wäre, wenn angesichts des fallenden Schnees und des kalten Wetters das Hochherrengericht diesmal im Klostergebäude abgehalten würde, was dieser gestattete. So fand die Verhandlung im untersten Saal gegenüber der Küche statt, der das Caminat genannt wird. Daraufhin begaben sich der Amtmann, der Wildenburgisch-Palandische Rentmeister samt Schultheiß, Schöffen und den Wahlener Untertanen in den Saal, und nachdem sie sich in der üblichen Ordnung niedergesetzt hatten, forderte der Amtmann sie auf, alles nach dem Weistum Rügbare vorzubringen. 1. Namens der Wahlener Nachbarn brachte Johann Miltz vor, dass diejenigen, die jenseits des Flusses nach der Kirche wohnen, sich seit einiger Zeit unterstanden haben, in ihren gemeinen Busch und Weidgang einzufahren, worüber sie sich auch bei dem verstorbenen Abt von Steinfeld schriftlich beklagt haben. Peter Kaltwasser zu Krekel (Crenckel), einer von denjenigen, über die geklagt wurde, antwortete, er habe es so von seinen Vorfahren vorgefunden und beibehalten und lasse es dabei, es sei zu gering, um sich dagegen aufzulehnen. Die Wahlener antworteten dagegen, dass bei jeder Abhaltung des Herrengedings darüber geklagt wurde und um Abschaffung gebeten wurde. Der Bescheid lautet, dass die schriftliche Klage und der Vorgang herausgesucht werden sollen und die Sache nach Befinden entschieden werden soll. - 2. Namens des Hallenthaler Müllers wird durch den Kellner Dalbenden angezeigt, dass die Untertanen in Roder (Rodder), Krekel und Rüth (Reutter) auf der Hallenthaler Mühle zu mahlen nach dem Weistum schuldig sind. Obgleich sie seit einiger Zeit per conniventiam in Reifferscheid mahlen, ist jährlich beim Herrengeding protestiert worden. - 3. Durch Johann Miltz ist namens der ganzen Gemeinde gebeten worden, dass durch ihren Landesherrn den Abt oder seine Beamten der Beleitgang nach dem Weistum von Marke zu Marke gegangen werden möge und von einem vereidigten Notar beschrieben und dort, wo sie mangelhaft befunden würden, wieder in Richtigkeit gebracht werden sollten. Dies wurde als billig erkannt und soll nach Aberntung der Felder geschehen, jedoch auf Kosten der darum bittenden Gemeinde. Der Amtmann trug dem Kellner auf, einen geeigneten Tag dazu zu benennen. - 4. Den anwesenden Nachbarn von Steinfelderheistert (Heisteren) wurde der zwischen Abt und Konvent von Steinfeld und Graf Dietrich von Manderscheid 1539 geschlossene Vertrag bzw. die Klausel über das Hochgericht und Heisteren vorgelesen, woraus hervorgeht, dass sie dem Gotteshaus unterstehen. Dies zur Erinnerung. - 5. Schultheiß, Schöffen und sämtliche Umstehende wurden ermahnt, dem Weistum entsprechend bei Vermeidung von Meineid und Leibesstrafen alle strafbaren Sachen vorzubringen, was sie auch taten. - 6. Johann Miltz zu Wahlen wurde vor einiger Zeit wegen gepfändeten Viehs brüchtig. Er hat gegen seinen Eid den Rentmeister Heinrich Dhemmeradt dahin angereizt, dass er gegen den uralten, zwischen Steinfeld und Wildenburg beobachteten Unterzug den Wahlener Untertanen das Vieh abgepfändet - vgl. das Schreiben des Rentmeisters vom 4. Dezember 1659. Da Johann Miltz gegen seinen Landesherrn gehandelt hat und er auf dem letzten Hochherrengeding am 23. November 1650 in verschiedenen Posten auf viele Goldgulden bestraft wurde, die er noch nicht bezahlt hat, ... hat er sich bereit erklärt, insgesamt 20 Goldgulden zu bezahlen. - 7. Zwischen Johann Miltz und dessen beiden Söhnen Peter und Niclas einerseits, sodann Theelen auf Paulushoeff andererseits fand am Ostermontag 1660 eine Schlägerei in dem Haus des Niclas, einem wildenburgischen Ansiedel, statt. Beiden Parteien wurden Brüchten von je 3 Goldgulden angesetzt. - 8. Claeß von Wiesen, jetzt in Oberreifferscheid wohnend, vom Kellner von Reifferscheid hierher beschieden, bekannte, einen Heister [= Baumstämmchen] auf Ordendhall gehauen und ihn nach Reifferscheid dem Müller verkauft zu haben. Er wurde auf 1/2 Goldgulden gebrüchtet. - 9. Hans zur Wiesen, durch den Rentmeister Palandt von Wildenburg hierhin beschieden, bekannte, auch zwei Heister bei den Kriegshandlungen auf Ordendhall gehauen und nach Reifferscheid dem Müller verkauft zu haben. Er hätte jedoch beim vorigen Kellner Herrn (Arnold) Schön(en)berg Abfindung geleistet. Da sich in dessen Unterlagen jedoch nichts ermitteln ließ, wurde ihm aufgetragen, seine Behauptung zu belegen oder 1/2 Goldgulden zu bezahlen. - 10. Theiß von Rüth (Reuth) erschien aufgrund der von dem Kellner zu Reifferscheid Heinrich Ruth erfolgten Vorladung zum Brüchtenverhör und wurde mit dem Förster konfrontiert, der behauptete, dass er auf Scherrenberg einen Eichenbaum, der quer über einem anderen Baum hing, abgehauen und nach Blumental geführt habe. Er wurde mit 2 Goldgulden bestraft. - 11. Horn Peter hat seinen Schwager Wilhelm im Dorf Wahlen am Trog geschlagen - 2 Goldgulden Brücht. - 12. Derselbe Peter hat seine Schwester zu Wahlen in der Schmitte auf einem Reifferscheider Ansiedel mit einer Strohgabel geschlagen - 1 Goldgulden Brücht. - 13. Dem Wilhelm, dass er verschwiegen, dass sein Schwager ihn schlug, 1 Goldgulden Brücht. - 14. Kirst Wießheim wegen einer Schlägerei in Wahlen 1/2 Goldgulden. - 15. Schmitz Henrich zu Wahlen wegen dieser Schlägerei 1 Goldgulden. - 16. Diejenigen, die zu diesem Hochherrengericht nicht erschienen, wurden aufgezeichnet, damit sie, wenn sie keine stichhaltigen Gründe für ihr Fernbleiben angeben können, verurteilt werden können. Entschuldigt gefehlt haben Niclaß Miltz, Kirst Winthen und Niclaß Eßer wegen einer Reise nach Köln. Unterschrift und Signet des Notars.