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Graf Georg Friedrich von Hohenlohe, Herr zu Langenburg sowie der Herrschaften Jungbunzlau, Kosmanos und Grulich, Obrist und Ritter, bekundet, dass er, nachdem Weirich von Gemmingen zu Michelfeld ohne eheliche männliche Leibeserben verstorben ist, die von diesem bisher innegehabten Güter, Gülten und Gerechtigkeiten zu Michelfeld und Sinsheim entsprechend einem sub dato zu Weikersheim geschlossenen Rezess dem Reinhard von Gemmingen zu Hornberg und Oppenheim für diesen selbst und seine Agnaten Schweickard, Hans Wilhelm, Reinhard und Hans Konrad von Gemmingen, dazu Hans Konrad von Gemmingen und Hans Reinhard von Stetten als Vormündern von des verstorbenen Bernolph von Gemmingens jüngstem Sohn Hans Philipp sowie Hans Wilhelm und Reinhard von Gemmingen und Konrad von und zu Liebenstein als Vormündern von des verstorbenen Eberhard von Gemmingens zu Rappenau minderjährigen Söhnen Philipp, Melchior Reinhard und Hans Sigmund zu Mannlehen verliehen hat. Die minderjährigen Vasallen werden, sobald sie vierzehn Jahre alt sind, selbst Lehnspflicht leisten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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