Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um die von den Klägern beanspruchte Kontributionsfreiheit ihres in Bardenberg gelegenen Meierhofes. Sie erklären, dieser sei immer als rittermäßig-frei angesehen und sie dafür zu Waffendiensten aufgeboten worden. Die Klage richtet sich dagegen, daß, nachdem das Hauptgericht Jülich als 1. Instanz die Kläger in der Possession der Abgabenfreiheit bestätigt hatte, das Düsseldorfer Hofgericht zugunsten der Beklagten entschieden hatte. Die Kläger machen grobe Formfehler des Hofgerichtes geltend, die zur Nichtigkeit des Urteils führten. Von den ursprünglich 6 die Vollmacht Ausstellenden hätte bei der Urteilsverkündung nur noch einer, Peter von Zevel, gelebt. Dennoch seien zur Urteilsverkündung die Erben der anderen nicht geladen worden. Da das Hofgericht sich als capitales inimicos derer von Aachen bezeichnet hätte, hätte es bis zur Ausräumung des Verdachtes der Parteilichkeit nicht verhandeln dürfen. Das Urteil sei im Gegensatz zu einem rechtskräftigen Urteil von 1529 erfolgt, ohne daß dieses angemessen berücksichtigt worden wäre. Die Beklagten bestreiten die Zulässigkeit des Verfahrens, mit dem die Kläger lediglich versuchten, nachdem das Hofgerichtsurteil rechtskräftig geworden sei, ohne daß sie appelliert hätten, dessen Ausführung hinauszuschieben. Nach 1596 sind außer einem abschließenden Completum-Vermerk vom 12. Mai 1671 keine Handlungen protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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