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Papst Johannes XXII. (bzw. die namentlich gen. Erzbf. und Bf.) erteilt (erteilen) auf etliche gen. Jahresfeste denen, die dem Kl. H. Guttaten erweisen oder ihre Andacht im Kl. verrichten, 40 Tage Ablaß unter der Bedingung, daß der Diözesanbischof seinen Konsens gibt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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