Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Irrungen zwischen Hans von Floß (Floss), Rentmeister zu Weiden (Widen), als Anwalt von dessen Ehefrau Magdalena Eschenbeck, einerseits und Hans Kastner zu Amberg, Jörg Wild (Willden) und Hans Weiß (Wissen) als vom Rat der Stadt Amberg verordnete Vormunde und Treuhänder der Kinder des Jörg Kastner (+) andererseits über dessen Testament, das eingebrachte Heiratsgut der Magdalena und die Widerlage sowie Erbfälle der verstorbenen Tochter Margarethe (tochterlin Margarethlin) entstanden waren. Im Auftrag des Pfalzgrafen hat Gottfried von Adelsheim, Dokotr und Propst zu Wimpfen im Tal, die Parteien verhört und mit ihrer Zustimmung vertraglich vereint. Es folgen die Bestimmungen des Vertrags, u. a. zum Empfang von 1.000 Gulden nach Anweisung des Testaments durch Hans von Floß für Magadalena, über bereits empfangene 600 Gulden, zu einem gütlichen oder rechtlichen Austrag durch den Amberger Rat binnen eines halben Jahrs in der Sache der Erbschaft des verstorbenen Töchterleins, zur Rechnungslegung der Vormunde nach Jörg Kastners Tode und unter Hinzunahme von Hans Kastner d. A., zur Ausnahme des Hans Kastner von der Rechnungslegung nach dem Tode Hans Kastner d. A. (Allthanns Kastners), zu Irrungen zwischen Hans Kastners [gen. der Schwarze] Söhnen Andreas, Leonhard (Lienharts), Heinrich, Wilhelm, Siegmund und Fritz einerseits und und den Vormunden von Jörg Kastners (+) Söhnen, Jörg Wild und Hans Weiß, sowie Hans von Floß als Beistand von dessen Ehefrau um die verlassene Habe des Hans Kastner d. A., zur Reichung von 4.000 Gulden an Erbstücken, Eisen und Gülten aus dem Erbe durch Jörg Kastners Kinder an die Gegenpartei unter näheren Bestimmungen, zum Entscheid durch ein Schiedsgericht durch den Rat zu Amberg bei anhaltenden Irrungen in dieser Sache, zur Abnahme der Rechnungen aus der Vormundschaft, zu weiteren Erbregeln sowie zum rechtlichen Entscheid durch den Pfalzgrafen oder seine Räte bei ausbleibender gütlicher Einigung. Damit sollen die bisherigen Irrungen beigelegt und die Parteien vertragen sein. Diese versichern die Einhaltung des Vertrags und erhalten eine Ausfertigung dieses Entscheidbriefes.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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