Das Hofgericht Rottweil entscheidet über ein Begehren des württembergischen Anwalts, dass auf kaiserliches Mandat die Richter Urteile und Willen erkennen sollten, dass die von Solothurn von Acht erlassen wurden und erkennt, dass es bei den kaiserlichen Gebotsbrief bleiben soll.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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