Karl Theodor, Pfalzgraf bei Rhein, "in den Landen des Rheins, Schwabens und fränkischen Rechtes dermaliger Fürseher und Vikarius", erhebt Franz Braunrasch, könglichen Hofagenten zu Wien, in Anbetracht der guten Dienste, die bereits sein Vater Johann Michael Braunrasch 26 Jahre als königlicher Semliner Kontumazeinkünfteinspektor geleistet hat, und aufgrund dessen, dass Franz Braunrasch selbst sich als Hofagent sowohl bei der obersten Hofjustizstelle als auch bei der vereinigten böhmischen und österreichischen Hofkanzlei, der Hofkammer und der Ministerialbankodeputation verdient gemacht hat, auf dessen Bitte hin mit seinen ehelichen Leiberben und Nachkommen sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechtes in des Heiligen Römischen Reiches und auch des Kurfürstentums Pfalz Adel und Ritterstand dergestalt, als stammten Franz Braunrasch und seine Nachkommen von vier ritterlichen Ahnen väter- und mütterlicherseits ab. Außerdem gestattet Karl Theodor Franz Braunrasch und seinen Nachkommen, ein Wappen zu führen, wie folgt beschrieben: "Einen dreifeldigen Schilde, wo in den erst oberen gelben oder goldenen Felde ein halb schwarzer, im zweit obern schwarzen ein halb gelber mit roth ausgeschlagener Zunge, aufgethanen Flügeln, und von sich gestreckten Füssen erscheinet, im dritt untern blau oder Assurfarbenen Feldes Grunde aber ein gelber Löwe mit roth ausgeschlagener Zunge rechts vorschreittet, den Schild bedecken zwey offen adelich, goldgekrönte einwärts gekehrte rechts mit gelb und schwarz, links gelb und blau abhangenden Decken, dann Kleinod gezierter Turniershelm, wo auf der Krone des ersten der doppelte rechts schwarz und links gelber Adler erscheinet, aus jener des zweiten ein gelber zum Streit gerüsteter Löw mit roth ausgeschlagener Zunge, und über sich geworfenen Schwanze bis am untern Leib hervorbricht". Sie dürfen sich "Edle von Braunrasch des Heiligen Römischen Reiches Ritter" nennen. Im Falle einer Mißachtung wird eine Strafe von 50 Mark lötigen Goldes festgesetzt, wovon die eine Hälfte an den Fiscus des Reichsvikariats oder des künftigen Kaisers und des Reichs, die andere Hälfte an Franz Braunrasch oder seine Nachkommen zu zahlen ist. Die Rechte des künftigen Kaisers bleiben vorbehalten. Siegelankündigung. München, 27. Juni 1792. Eigenhändige Unterschrift: Carl Theodor Kurfürst. Vidit-Vermerk: v(idi)t Fr(ei)h(er)r (Johann Friedrich) v(on) Hertling. Auftragsvermerk: Ad Mandatum Serenis(si)mi Domini Electoris Vicarii et Provisoris proprium. Peter von Stamm s(cripsit).

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