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Heinrich Make, Dechant, Johann von Warmelo, Johann Brandis und Johann Herthoge, Kanoniker, sowie das Kapitel der Kirche zu Lübbecke, Diözese Minden, beschließen folgendes Statut: Zur Einschränkung der Ausgaben bei der Emanzipation neuer Kanoniker sollen diese statt der Trinkgelage mit den Schülern und Geistlichen der Kirche dem Dechanten und Kapitel zwölf Gulden (florenos) oder diesen Betrag in Silber geben, die zur Erhaltung des Kirchenschatzes und anderer Notwendigkeit ausgegeben werden sollen. Ferner soll er die Vivaliengelder zahlen und nicht mehr Personen zum Frühstück oder Trinkgelage einladen als er will. Die Scholaren erhalten nur das sogenannte Banner. Nach den neuen Bestimmungen über die Gnadenjahre erhält jeder Dechant und Kanoniker nach seinem Tode zwei Jahre die Einkünfte, die er zu Lebzeiten hatte. Davon sollen die möglichen Schulden gezahlt werden, die Kosten der Exequien bezahlt werden und von ihm bestimmte Legate für die Armen und für sein Seelenheil entrichtet werden. Ausgenommen ist das, was durch die Bulle Papst Johannes XXII ”Suscepti Regiminis“ aufgeführt ist. Stirbt ein Dechant oder Kanoniker ohne Hinterlassung eines Testaments erhält das Kapitel und nicht der Bischof das Gnadenjahr. Dies Statut ist von allen neuen Dechanten und Kanonikern wie die anderen Statuten des Kapitels mitzubeschwören. Ankündigung der Unterschrift des Notars Johann sowie der Siegel des Kapitels zu Lübbecke und des Offizials und Generalvikars zu Minden Johann von Alten. Zeugen: Conrad Gherwin, Thesaurarius, Wedekind Lest, Kanoniker, und Johann von Landesberghe, Rektor der Schüler der Kirche St. Martin zu Minden Datum: Domini M CCCC secundo mensis decembris die sexta.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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