Das Mandat liegt nicht vor. Der Gegenklage nach war Hintergrund des Verfahrens ein Weiderechtsstreit. Die Gemeinde Franken hatte offenbar dem Kläger wegen Überschreitung seiner Weidegrenzen Vieh gepfändet und sich, als der Kläger sich auf das folgende Verfahren zur Feststellung der Weidegrenzen nicht hatte einlassen wollen und seinem Schultheißen zu Franken verboten hatte, ein solches Verfahren zu führen, dagegen an die Beamten zu Sinzig gewandt. Der Herzog bestreitet die Zuständigkeit des RKG, da ein Mandat auf die Pfandung nur zulässig sei, wenn beide Parteien reichsunmittelbar seien; Ahrenthal und das Dorf Franken aber seien nicht reichsunmittelbar, sondern gehörten zum Amt Sinzig. Er bestreitet die Berechtigung des Mandates zudem, da die Pfändung durch die Gemeinde vorgenommen worden sei und weder er noch seine Beamten in diesen Streit anders, denn als nach Frankener Weistum zuständige nächsthöhere Gerichtsinstanz eingegriffen hätten.