Melchior Hainer, Müller zu Westheim, dem Stättmeister und Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall als Inhaber der hohen und vogteilichen Obrigkeit gestattet haben, in seiner Mahlmühle einen Sägegang einzurichten und bis auf Widerruf zu betreiben, verpflichtet sich, lediglich solches Holz, das ihm "vff der Acht (Begriff unklar, ein Gewässer?) daselbsthin zugeführt würdt", keinesfalls jedoch die auf dem Kocher herangeflößten Sägeblöcke zu verarbeiten und das geschnittene Holz nicht außerhalb der Haller Landwehr, sondern lediglich in der Stadt, bei deren Bürgern und Untertanen und zu einem billigen Preis zu vertreiben. Falls jemals er selbst oder seine Erben hiergegen verstoßen, insbesondere das Verbot der Verarbeitung von Kocherfloßholz "dem gemainen Haal zu sonderm Nachtheil vnd Schaden" missachten sollten, ist der Rat befugt, vorstehende Betriebserlaubnis umgehend zu widerrufen.