Dechant und Scholaster der Kirche in Soest (Susaciensis) bekunden als vom Kölner Erzbischof Walram bestellte Richter, im Streit zwischen Propst und Konvent des Klosters Oelinghausen (Olinchusen) auf der einen Seite und dem Knappen Johannes von Hewingsen (Heuinchusen) auf der anderen Seite sei ihnen folgende Klageschrift vorgelegt worden: Vor Dechant und Scholaster zu Soest als vom Erzbischof Walram von Köln bestellten Richtern trägt Rotgher, Propst des Klosters Oelinghausen, als Kläger in seinem Namen und dem seines Konvents gegen den Knappen Johannes von Hewingsen als Beklagten vor, daß das Gehölz genannt Dorenbusch und die an ihn angrenzenden Äcker seit undenklichen Zeiten dem Kloster Oelinghausen gehörten. Johannes habe aber Propst und Konvent aus dem Besitz dieses Waldes und der Äcker mit Gewalt herausgeworfen. Er habe das Holz dieses Waldes nach Belieben gefällt und fällen lassen, es zum Schaden für das Kloster weggeführt und für sich verwandt. Ebenso habe Johannes das dem Kloster gehörende Unterholz, geheißen "vorewas" zum Schaden für das Kloster an verschiedenen Orten vorzeitig gehauen und dadurch seine Äcker über Gebühr ausgedehnt und vergrößert. Außerdem habe Johannes mehrere Äcker, die zum Haupthof des Klosters Oelinghausen in Büecke (Bvdeke) gehörten, unrechtmäßig schon vor längerer Zeit in Besitz genommen und besitze sie noch. Der Propst sei bereit, das Gehölz und die Äcker zu gegebener Zeit schriftlich zu spezifizieren. Propst und Johannes hätten sich auf den Schiedsspruch des Heinrich von Löwenberg (Lewen-), Marschall von Westfalen, geeinigt. Dieser habe entschieden (sit diffinitum), daß der Propst und sein Kloster ein größeres Recht hätten, den Beweis zu erbringen, daß Wald und Äcker vom Kloster abgetrennt seien und dem Kloster gehörten, als Johannes, der diese Güter nur durch seine Behauptung in gemeiner Weise innehabe. Der Propst habe den Johannes ersucht und durch vornehme Leute und Angehörige der Ritterschaft bitten lassen, daß er der Entscheidung des Marschalls nachkommen solle. Doch dies habe er abgelehnt. Der Propst bäte also, zur Vorlage der Beweise zugelassen zu werden und nach deren Prüfung das Kloster wieder in den Besitz des Waldes und der Äcker zu setzen und den Johannes daraus zu entfernen. Johannes habe nämlich vor rechtschaffenen und glaubwürdigen Leuten zugegeben, daß die Angaben des Propstes, zumindest teilweise, der Wahrheit entsprächen. Diesen Antrag stellte der Propst, wobei er sich Forderungen wegen der Prozeßkosten vorbehielt. Dechant und Scholaster entscheiden nun endgültig nach Prüfung aller Argumente und nach Beratung mit rechtserfahrenenen Leuten unter Anrufung des Namens Gottes, wobei der Propst anwesend ist und ein Urteil fordert, während sich Johannes säumig (contumaciter) entfernt hat, daß Propst und Konvent ihre Angaben in der Klageschrift glaubwürdig bewiesen hätten und daß daher gerechter Weise der Wald und die Äcker ihnen gehörten und daß Johannes sie unrechtmäßig in Besitz genommen habe, und sprechen die Güter wieder dem Kloster zu, indem sie den Johannes daraus entfernen. In dieser Angelegenheit legen sie ihm für immer Stillschweigen auf. Außerdem verurteilen sie ihn, dem Propst und Konvent die durch den Streit entstandenen Kosten zu erstatten, wobei sie sich deren Abschätzung für später vorbehalten. Zeugen: Edelherr Godefrid von Bilstein (-sten), Thesaurar der Soester Kirche, Dethmar Maken, Wennemar von Borgelen, Godeschalk Fernere, Johannes von Lippstadt (de Lippia), Radolph von Benninghausen (Benkinchusen) und Ropert Fernere, alles Kanoniker zu Soest, Lambert Bär (Vrso), Johannes von Rhein (Reno), Vikare zu Soest, Johannes Pfründner (prebendario), kaiserlicher Notar.