Rechtsverhältnisse in Remlingen Richard von Elme, Peter Jemmerer, Hans Wietstad d.J. und Hans Clinghart d.J. bestätigen, daß sie an obigen Datum zu Remlingen am "geschworenen Montag" vor des Schultheißen Hof unter der Halle von den Schöffen in Gegenwart der ganzen Gemeinde folgendes für Graf Johan von Wertheim und seine Erben abgegebene Weistum hörten: Der Graf allein ist Vogt zu Remlingen. Von den 25 Huben habe die eine soviel Holzungsrecht als die andern und auf diesen Huben habe der Herr von Wertheim die "Nachtfelde", die Atzung, alle Wagenfahrt zu den 2 Mühlen, alle Hühner, alles Futter bis zum Walpurg-Tag. Was man hernach schneidet, bis man die Feldfrucht genießen kann, schlägt man zur Atzung und zu dieser liefern die Huben 2/3, den Söldner 1/3. Zu jeder Hube gehören 3 Dächer, ein Haus, ein Gaden und eine Scheuer, zur Sölde gehören 2 Dächer; ein Haus und eine Scheuer. Dem Propst von Holzkirchen und seinem Kloster schuldet man an Gült: die harte Frucht jährlich zwischen den beiden Frauentagen in der Ernte zu zahlen (15. Aug.- 8. Sept.), und die rauhe Frucht, zahlbar vor St. Michelstag. Wer den enannten Zielen sollen sie niemand drängen, hernach sollen sie bei Zahlungsverweigerung die Eigenleute nicht selbst pfänden, vorladen oder umtreiben, sondern sie sollen es an den gräflichen Schultheiß bringen, und der soll ihnen hiezu den Büttel leihen oder selbst helfen. Der Herr von Wertheim kann jährlich 3 geschworene Montage halten, diese soll jeder besuchen, er sei edel oder unedel, der in der Mark Wasser und Weide genießet, es sollen auch alle alles gemeinsam tragen, es sei groß oder klein. Auf 3 Höfen, die dasselbe Holzungsrecht haben, wie die obgenannten Huben, hat der Herr von Wertheim mit seinen Erben das Recht, Bannwein zu schenken, und wenn einer einen solchen Hof inne hat, der dem Herrn von Wertheim nicht leibeigen ist, so soll er Atzung geben von allem was er hat, ausgenommen das Erbrecht am Hofe. Ist aber der Inhaber leibeigen, so soll er Bede geben von allem. Hat der Graf die andern Güter alle bestellt, so kann er bei bedarf auch auf diese Höfe stellen. Einer dieser Höfe ist Lehen des Propstes von Holzkirchen; hat der Propst auf dem Hofe eingestellt, und es kommen die Wertheimischen, so soll sie der Propst vorne einlassen und selbst hinten ausziehen. Was auf dem Hofe und den dazu gehörigen Grund wächst, soll niemand anders Zehent zahlen als dem Propst. Auf diesen Hof soll man der Gemeinde zu Remlingen einen Ochsen für ihr Vieh halten. Der Propst hat auch das Recht, einen schweigenden Schultheiß zum Gericht zu stellen an den geschworenen Montagen, er vertritt die Rechte des Propstes, Fragen werden für ihn gestellt, er hat Anteil an den Bußen, von 15 Unzen 12; erläßt der Amtmann, solange er auf dem Stuhle sitzt, eine Buße, so muß sie des Propstes Schultheiß auch erlassen. Erläßt der gräfl. Amtmann die Buße nicht, so kann man die Buße des Propstes lösen mit 1 Viertel Weines, so lange der Amtmann auf den Stuhle sitzt. Wer zu Remlingen wohnt und dem Grafen nicht gehört soll, wenn er klagen will, seine Klage zuerst dem Schultheiß vortragen; will der ihm nicht helfen, so soll er dem Amtmann klagen; will der ihm nicht helfen, so soll ders dem Grafen klagen. Der Graf und seine Erben sollen für diese Leute vor Gericht sprechen wie für Eigenleute, es sei denn, daß sie den Grafen von ihrem eigenen Herrn abgeklagt würden; das soll die Herrschaft ihnen wissen lassen. Für den Amtmann oder wer von seinetwegen die Zent von Remlingen besetzt, sollen die eignen Leute nicht bezahlen, sie täten es dann freiwillig. Die Wagenfahrten, die die Herrschaft befiehlt, sollen von der Gemeinde entlohnt werden. Auf dem "Zentberg" befinden sich zwei Gütlein, die dürfen nur Leibeigene der Herrschaft innehaben, die mit der Gemeinde Freud und Leid teilen, sonst wird ihnen Wasser und Weide entzogen. Ihnen soll man jährlich 2 Fuder Holz, 1 zu Martini, 1 zu Weihnachten geben. Wer das Gut der Kartäuser auf dem Zentberg innehat, muß auch Leibeigener der Herrschaft sein und mit der Gemeinde alles teilen, sonst wird ihm auch Wasser und Weide entzogen. Er erhält jährlich eine Bürde "Dorn" (Gestrüpp, Reisig), das man ihm ins Haus wirft. Wer eines außerordentlichen Gerichtes bedarf, der soll bezahlen. Der Pfarrer soll der Gemeinde ein "Schwein" für ihre Schweine halten, dafür soll man ihn "unverpfändet" (ins Pfründe einkommen nicht ingerechnet) 12 Stück Vieh weiden lassen, den Schultheiß soll man ebenso 8 Stück weiden lassen, ebenso jeden der Heimbürgen. Schlagen sich Leute im Weinhaus ohne fließende Wunde und vereinen sich wieder, ehe sie an die Straße kommen, so sollen sie keine Buße zahlen, andernfalls soll man das büßen nach des Gerichtes Lauf.
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Namensnennung 3.0 Deutschland