Johannes Settelin, vom Reichskammergericht in Speyer anerkannter und eingetragener Notar, Bürger zu Ehingen an der Donau im Bistum Konstanz und Vogt der Herren von Welden in dem adligen Marktflecken Laupheim, beurkundet in einem Notariatsinstrument, dass zur Zeit der Regierung von Kaiser Matthias (voller Titel) am 22. August 1613 zwischen sieben und acht Uhr morgens in dem gewöhnlichen Schlosshof des Schlosses Rißtissen gegenüber der Pfarrkirche Hans (Johann) Christof Schenk von Stauffenberg zu Rißtissen und Altheim, Rat und Statthalter von Erzherzog Maximilian [III.] von Österreich in den drei Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, vor ihm erschienen ist. Als Zeugen waren Ludwig Löhlin, Bürger zu Memmingen mit Wohnsitz in Grünenbach, und Hans Pfannenstiel, Untertan des [Zisterzienser]klosters Salem (Salmanschweil) aus Leutkirch und Stallknecht von Hans Christof Schenk von Stauffenberg, anwesend. Hans Christof Schenk von Stauffenberg sagte zu ihm, dass er die Herrschaft Rißtissen mit aller hohen und niederen Obrigkeit, Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen nicht nur durch Heirat mit der Witwe Maria Freifrau von Laubenberg, geborene von Laubenberg, sondern auch durch Kauf erhalten habe und erkundigte sich deshalb nach der Bereitschaft der Untertanen zur Erbhuldigung und Eidesleistung. Hans Heuß, Besitzer einer Hube des [Benediktinerinnen]klosters Urspring (Uhrspringen), und Georg Meister, Besitzer einer Hube der Sammlung in Ulm, verweigerten die Erbhuldigung und Eidesleistung. Beide bestanden darauf, zunächst ihre Herrschaften zu benachrichtigen, versprachen aber binnen Monatsfrist eine begründete Antwort. Im Auftrag der Gemeinde und ihres Ausschusses antwortete Georg Ruesen, der bis zu dieser Zeit tätige Gerichtsamman der Herrschaft, dass die Untertanen zur Erbhuldigung und Eidesleistung einstimmig bereit wären. Als arme Bauersleute, Untertanen und Seldner baten sie darum, bei ihren althergebrachten Rechten und Gerechtigkeiten bleiben zu können. Die von ihnen vorgebrachten Neuerungen und Beschwerden wurden als unerheblich betrachtet. Hans Christof Schenk von Stauffenberg versprach den Untertanen, sie zu schirmen und zu schützen, wenn sie sich ehrbar und treu verhalten werden. Daraufhin wurde durch den Vogt Heinrich Khercken die wörtlich wiedergegebene Erbhuldigung und Eidesleistung vorgelesen. Die Untertanen beschwörten mit einem Eid auf Gott und die Heiligen, dass sie Hans Christof Schenk von Stauffenberg nach seiner Heirat mit der verwitweten Maria Freifrau von Laubenberg und dem am 5. August 1613 in Ulm abgeschlossenen Kaufvertrag über eine Hälfte der Herrschaft Rißtissen, seiner Ehefrau und den von ihnen eingesetzten Vögten und Amtleuten im Hoch- und Niedergericht gehorsam, dienstbereit, mustererungspflichtig und steuerbar zu sein, ihren Gewinn und Nutzen zu fördern, sie vor Schaden und Nachteil zu bewahren und keine anderen Schutz- und Schirmherren anzunehmen und nicht flüchtig, aufrührerisch oder abtrünnig zu werden, sondern sich so zu verhalten, wie es frommen, ehrbaren, getreuen und gehorsamen Leuten gegenüber ihrer natürlichen und rechtmäßigen Obrigkeit entspricht. Ohne Wissen und Zustimmung der Vormünder oder ihren Vögten und Befehlshabern dürfen künftig keine Gerichte, Gemeinden, Versammlungen oder Gespräche abgehalten werden. Wenn die Untertanen Ansprüche oder Forderungen gegen Hans Christof Schenk von Stauffenberg, Maria Freifrau von Laubenberg oder ihre Untertanen und Angehörige zu haben meinen oder andere Streitigkeiten vorhanden sind, dürfen sie vor kein fremdes Gericht gebracht werden, sondern sollen bei ihren rechtmäßigen Richtern und Gerichten bleiben. Wenn einer oder mehr von Christen oder Juden vor einem Hof-, Land- oder einem anderen Gericht verklagt und vorgeladen wird, darf das nicht verschwiegen und muss Hans Christof Schenk von Stauffen berg, Maria Freifrau von Laubenberg oder ihren Vögten und Befehlshabern unverzüglich angezeigt werden. Nach dieser Verlesung schwörten die Untertanen in ihrer wörtlich wiedergegebenen Erbhuldigung und Eidesleistung mit drei erhobenen Fingern auf Gott und die Heiligen, dass sie alles verstanden haben und einhalten werden, was ihnen vorgelesen wurde. Abschliessend wünschte Hans Christof Schenk von Stauffenberg den Untertanen Glück und Heil in ihrem Untertanenverhältnis und bewilligte ihnen zur Erinnerung an die Erbhuldigung und Eidesleistung zwölf fl für einen Umtrunk. Der Notar wurde gebeten, für Hans Christof Schenk von Stauffenberg ein Notariatsinstrument in einer oder mehreren Ausfertigungen zu erstellen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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