Herzog Ludwig von Württemberg und Äbtissin und Chorjungfrauen des adligen Stifts Oberstenfeld urkunden: Zwischen Äbtissin und Chorjungfrauen als Klägerinnen einerseits und den Herzögen Christoph und Ludwig als Beklagte andererseits, die Landschatzung und das Hilfsgeld betreffend, wurde am 23. Mai 1587 am Kaiserlichen Kammergericht dem herzoglichen Anwalt die Parition der beiden Mandate auferlegt und in puncto citationis dem Beklagten auferlegt, die Klägerinnen nicht an ihrem Besitz oder ihrer Freiheit hinsichtlich der Landschatzung und des Hilfsgeldes zu beeinträchtigen und die Gerichtskosten zu entrichten, laut der beiden Urteile, die nachstehend inseriert werden. Da Äbtissin und Chorjungfrauen die eingezogenen Gefälle aufstellen und ihre Gerichtskosten nachweisen sollten, was aber nicht geschehen konnte und weil man auch weiterhin unter württembergischem Schirm sein will, haben sie durch ihre adligen Anwälte und den Amtmann nicht nur in den beiden genannten Mandatssachen und auch wegen anderer nachbarlicher Spänne sich folgendermaßen verglichen: Hinsichtlich der kammergerichtlichen Urteile und der eingezogenen Gefälle bewilligt Herzog Ludwig, Äbtissin und Chorjungfrauen nicht mehr mit der Landschatzung und dem Hilfsgeld zu beschweren, wogegen Äbtissin und Chorjungfrauen auf die Kaution verzichten und diesen für die Gerichtskosten 3300 fl bezahlt werden, wofür sich diese für zufriedengestellt erklären. Wegen der noch unerledigten nachbarlichen Spänne wegen der Pfarrei zu Kleinaspach, der Maria Magdalena- und der Blasius-Pfründe oder Petersberg, die Äbtissin und Chorjungfrauen als ihrem Stift gehörig betrachtet haben, was aber von der Geistlichen Verwaltung zu Beilstein bestritten wurde, hat man sich dahingehend verglichen, daß Äbtissin und Chorjungfrauen auf die Lehenschaft dieser Pfründen verzichten, mit der Verpflichtung, die hierher gehörigen Urkunden auszuliefern. Zins und Gülten, die von alters her gereicht worden sind, sollen auch weiterhin gereicht werden. Wegen des Stücks Garten in Oberstenfeld, das ungefähr ½ Morgen mißt und von der ¿ Chorjungfrau Euphemia Späth genutzt worden ist und auf das vom Stift Anspruch erhoben wird, das aber von der Geistlichen Verwaltung in Beilstein als Bestandteil der Pfründe beansprucht wird, läßt das Stift seinen Anspruch fallen. Hingegen hat Herzog Ludwig bewilligt, daß Äbtissin und Chorjungfrau für die beiden vorgenannten Punkte, die Pfarrei Kleinaspach, die Maria-Magdalena- und Blasius-Pfründe oder Petersberg 500 fl erhalten sollen, wogegen Äbtissin und Chorjungfrauen ihrer Forderung von 12 fl, die ihnen bisher von der Pfarrei Kleinaspach gereicht worden sind, fallen lassen. Drittens, da es wegen der Obrigkeit in dem dem Stift zugehörigen Flecken Winzerhausen (Wintzelhausen) Mißverständnisse gegeben hat, ist dies dahingehend geklärt worden, daß der Herzog von Württemberg die hohe und malefizische Obrigkeit daselbst ausüben soll, desgleichen das Ehegericht, wie von Alters her. Der Schultheiß zu Winzerhausen und der Stiftsamtmann sollen Übeltäter festnehmen und unverzüglich dem Vogt zu [Groß-]Bottwar berichten, der die Übeltäter in Winzerhausen abholen und nach Bottwar führen und dort gegen sie prozedieren soll. Falls Schultheiß oder Amtmann des Stifts hierin säumig sind, soll der Vogt selber einschreiten. Die Herrschaft Württemberg soll auch Obrigkeit, Frevel und Bußen auf ihren Gütern zu Winzerhausen und deren Besitzer haben, wie das Lagerbuch von 1568 ausweist. Falls dem Stiftsamtmann beim Vogt- oder Ruggericht Malefizsachen vorgebracht werden, soll er diese dem württembergischen Vogt zu Bottwar melden und die schuldigen Personen verhaften, damit der Vogt zu Bottwar in der obigen Weise vorgeht. Ansonsten soll dem Stift Oberstenfeld die Vogtei, Gericht, Frevel, Fälle und Bußen, Renten, Zinsen und Gülten, wie von Alters her zustehen und von Württemberg nicht beeinträchtigt werden. Von diesem Vertrag wurden zwei Ausfertigungen erstellt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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