Ritter Georg von Freyberg von Steußlingen zu Hürbel vergleicht das Kl. H. mit den Bauern zu Mietingen ("Müettingen") hinsichtlich der Mühle daselbst, die das Kl. gekauft hat, folgendermaßen: Das Kl. kann, wenn es die Mühle selbst betreibt, 6 "Vierenteilen" je Malter als Mahllohn nehmen und braucht Mehl und Grüsch nicht ins Haus zurückzufahren. Wird die Mühle verliehen, so soll der Beständer den 7. "Vierenteil" zu Mahllohn erhalten, Mehl und Grüsch jedoch ins Haus liefern.