Ks. Karl V. erneuert und bestätigt auf Bitten der Dörfer Groß- und Klein-Karben, (Burggräfen-)Rode (Roth) und Kaichen (Kai-) den ihnen von Kg. Friedrich III. in seinem Brief von 1442 August 17 [s. in 134/12] gewährten Schutz- und Schirm, nimmt sie mit ihren Zugehörungen in seinen und des Reiches Schutz und Schirm. Er gebietet allen geistlichen und weltlicen Fürsten, namentlich Gf. Philipp v. Solms, den Gff. Johann und Anthon v. Isenburg (Ysenberg) und Büdingen und Gf. Balthasar v. Hanau (Hanaw) sowie allen Reichsuntertanen bei seiner und des Reichs schwerer Ungnade und einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes, je zur Hälfte für die Kammer des Reichs und die gen. Dörfer, dem nicht zuwider zu handeln.

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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