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Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 3. Behörden und Einrichtungen des Staates und der Selbstverwaltung nach 1816 >> 3.7. Justizverwaltung (Q) >> 3.7.4. Land- und Stadtgerichte, Kreis- und Amtsgerichte >> 3.7.4.3. Amtsgerichte
Ca. 1812-1970
Hypotheken- und Grundbücher, Berggrundbücher, Bahngrundbücher, Erbhöferollen, Flurbücher und Gebäudesteuerrolle.
Bestandsgeschichte: Sammelbestand zur grundbuchamtlichen Überlieferung der Land- und Stadtgerichte, der Kreisgerichte und der Amtsgerichte der Regierungsbezirke Münster und Arnsberg.
Form und Inhalt: Grundbücher haben mit Hypotheken- und Pfandbücher, Urbaren etc. zahlreiche historische Vorformen, doch erst 1872 wurde mit der preußischen Grundbuchordnung das Grundbuch im modernen Sinne eingeführt. 1897 wurde die erste gesamtdeutsche Grundbuchordnung erlassen, aber erst seit 1935 gibt es eine einheitliche Grundbuchordnung, die auf der preußischen Grundbuchordnung von 1872 fußt und im Wesentlichen bis heute gilt. In der Zeit zwischen ca. 1961 und 1970 wurden die Grundbuchfolianten auf das Loseblatt-System umgestellt.
Die Amtsgerichte sind als Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Das Grundbuch hat die Aufgabe, über alle die ein Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse zuverlässig Auskunft zu geben.
Die Grundbücher sind nach Gemarkungen (Gemeindebezirke) unterteilt. Die darin aufgeführten Besitzungen werden in 5 Abschnitten (Titelblatt, Bestandverzeichnis, Abteilungen I-III) beschrieben.
Das Titelblatt steht immer am Anfang des Grundbucheintrages zu einer Besitzung. Es ist mit der Band- und Blattbezeichnung überschrieben. In der Regel enthält es den Vermerk über die Schließung des Blattes mit dem entsprechenden Verweis auf die Fortführung der Besitzung in einem Nachfolgegrundbuch. Darüber hinaus kann das Titelblatt Namen des Grundbesitzers und Datum der Anlegung des Grundbuchblattes enthalten.
Es folgt das Bestandsverzeichnis, in dem sämtliche zur Besitzung gehörenden Grundstücke nach der Katasterbezeichnung mit Gemarkung, Flur und Flurstücke unter Angabe der Größe und Nutzungsart aufgelistet sind
Zu jeder im Grundbuch eingetragenen Besitzung gehört eine entsprechende Grundakte, in der sämtliche Schriftvorgänge, die im Zusammenhang mit den Grundbucheintragungen stehen, abgeheftet sind.
Von den 57 westfälischen Amtsgerichten haben bereits 44 Amtsgerichte Grundbücher an die Abteilung Westfalen des Landesarchivs NRW abgegeben (Stand: Oktober 2012). Bisher übernommen wurden ausschließlich Grundbücher aus der Zeit vor Einführung des losen Grundbuches ca. 1960/1970. Im Einzelnen sind es die Grundbuchfolianten der folgende Grundbuchämter:
Ahaus, Ahlen (wegen Schimmelbefall nicht vollständig benutzbar), Altena (nicht vollständig), Arnsberg (nur Berggrundbücher), Bad Berleburg . Beckum, Bocholt, Bochum, Borken, Brilon, Burbach, Burgsteinfurt resp. Steinfurt (nicht vollständig wegen Brandschadens), Coesfeld, Dorsten (nur Berggrundbücher), Dortmund , Dülmen, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Gladbeck (nicht vollständig), Gronau , Hagen, Hamm, Hattingen, Herne (nur Berggrundbücher), Herne-Wanne, Hohenlimburg, Ibbenbüren (nur Berggrundbücher), Iserlohn, Kamen, Lennestadt, Lippstadt, Lüdinghausen (nur Berggrundbücher), Lünen, Marl, Marsberg, Medebach, Menden, Meschede, Münster, Olpe (nur Berggrundbücher), Plettenberg (nur Berggrundbücher), Recklinghausen, Rheine, Rüthen, Schmallenberg (nur Berggrundbücher), Schwelm, Schwerte, Siegen, Soest, Tecklenburg, Unna, Warendorf, Warstein, Werl (wegen Schimmelbefall nicht benutzbar), Wetter, Witten.
Münster, im September 2012
Dr. Annette Hennigs
24.713 Folianten.
Bestand
German
Otte, Fritz: Das Grundbuch in seiner Bedeutung für die Sippenforschung, in: Beiträge zur Westfälischen Familienforschung, 1938, S. 158 ff.; Krause, Georg; Ziffer, Rudolf: Das Grundbuch (Die Gerichtspraxis ; 9), Berlin, 1928.