Generale: Sämtliche Justizbeamte in der Provinz Hessen haben gemäß § 2 des Gesetzes zur Reorganisation des Zivildiener-Witweninstituts vom 26. Juni 1811 vom Todestage an drei Monate lang die Natural- und Geldbesoldung zu entrichten

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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