Tübingen
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, H 54 Bü 5, 6
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, H 54 Bauernkrieg
Bauernkrieg >> 2. Akten >> 1. Österreichische Regierung in Württemberg >> 1.1. Österreichische Regierung in Württemberg >> Berichte der Oberämter: Kloster Reichenbach - Tübingen
Ab April 1525
Enthält:
19-21) Auf eine besondere Aufforderung von Statthalter, Regenten und Räten erbieten sich die von Tübingen, dass sie ganz und gar Leib, Ehre und Gut daran setzen und bei der württembergischen Regierung verharren, auch, wenn sie durch Gewalt gezwungen würden, die aufrührerischen Bauern einzulassen, nichts ohne Rat und Wissen der Herrschaft unternehmen wollen, wogegen sie in solchen Fällen vom Schloss aus unbeschädigt zu bleiben verhoffen, so wie sie auch gegen das Schloss und dessen Einwohner nichts vornehmen werden. Auf die Antwort der Regierung, dass sie dieses Erbieten der Tübinger mit besonderem Wohlgefallen aufgenommen und sie sofern von ihnen ohne Rat, Wissen und Willen der Regierung mit den Bauern nichts verhandelt würden, sich darauf verlassen sollen, dass der Stadt und Seiten des Schlosses kein Schaden zugefügt werden solle, wird von den Tübingern eine weitere Vorstellung eingegeben, dass sie sich bei dem in der Antwort der Regierung enthaltenen Beisatz, ohne Wissen und Willen nicht beruhigen könnten, da es leicht möglich wäre, dass sie gegen den Willen der Regierung sich in etwas einzulassen gedrungen werden könnten und als dann Beschädigung vom Schloss zu besorgen hätten. Wenn aber die Regierung auf dem Wörtchen "Willen" beharren wollte, sollen auch sie in der Stadt sich es gefallen lassen, sofern diejenigen, die sie sich von der Regierung und Landschaft zu einer gefährlichen Verhandlung erfordern würden, vom Schloss herab zu öffnen in die Stadt kommen und mit ihnen in der Stadt gemeinschaftlich Handeln würden, 26. und 27. April 1525
22-23) Korrespondenz des Tübinger Magistrats mit Matern Feuerbacher und Hans Wunderer, worin sich der Magistrat anerbietet, zum Besten der Landschaft und zur Befriedigung ihrer Wünsche alles beizutragen, 4. und 5. Mai 1526
24-25) Ein Fürschreiben der Regierung an Jörg Truchsess, der der Stadt Tübingen eine Brandschatzung auferlegt, weil sich wider Willen des Magistrats verschiedene Bürger zu den Bauern begeben und mit ihnen gemeinsame Sache gemacht hätten, 15. Mai 1525
26) Artikel, wie sich die Besatzung in der Stadt Tübingen und die Bürgerschaft gegeneinander betragen sollen, s.d.
19-21) Auf eine besondere Aufforderung von Statthalter, Regenten und Räten erbieten sich die von Tübingen, dass sie ganz und gar Leib, Ehre und Gut daran setzen und bei der württembergischen Regierung verharren, auch, wenn sie durch Gewalt gezwungen würden, die aufrührerischen Bauern einzulassen, nichts ohne Rat und Wissen der Herrschaft unternehmen wollen, wogegen sie in solchen Fällen vom Schloss aus unbeschädigt zu bleiben verhoffen, so wie sie auch gegen das Schloss und dessen Einwohner nichts vornehmen werden. Auf die Antwort der Regierung, dass sie dieses Erbieten der Tübinger mit besonderem Wohlgefallen aufgenommen und sie sofern von ihnen ohne Rat, Wissen und Willen der Regierung mit den Bauern nichts verhandelt würden, sich darauf verlassen sollen, dass der Stadt und Seiten des Schlosses kein Schaden zugefügt werden solle, wird von den Tübingern eine weitere Vorstellung eingegeben, dass sie sich bei dem in der Antwort der Regierung enthaltenen Beisatz, ohne Wissen und Willen nicht beruhigen könnten, da es leicht möglich wäre, dass sie gegen den Willen der Regierung sich in etwas einzulassen gedrungen werden könnten und als dann Beschädigung vom Schloss zu besorgen hätten. Wenn aber die Regierung auf dem Wörtchen "Willen" beharren wollte, sollen auch sie in der Stadt sich es gefallen lassen, sofern diejenigen, die sie sich von der Regierung und Landschaft zu einer gefährlichen Verhandlung erfordern würden, vom Schloss herab zu öffnen in die Stadt kommen und mit ihnen in der Stadt gemeinschaftlich Handeln würden, 26. und 27. April 1525
22-23) Korrespondenz des Tübinger Magistrats mit Matern Feuerbacher und Hans Wunderer, worin sich der Magistrat anerbietet, zum Besten der Landschaft und zur Befriedigung ihrer Wünsche alles beizutragen, 4. und 5. Mai 1526
24-25) Ein Fürschreiben der Regierung an Jörg Truchsess, der der Stadt Tübingen eine Brandschatzung auferlegt, weil sich wider Willen des Magistrats verschiedene Bürger zu den Bauern begeben und mit ihnen gemeinsame Sache gemacht hätten, 15. Mai 1525
26) Artikel, wie sich die Besatzung in der Stadt Tübingen und die Bürgerschaft gegeneinander betragen sollen, s.d.
Dokument
Truchsess, Jörg = Georg III. von Waldburg-Zeil; Bundeshauptmann
Wunderer, Hans; Bauernhauptmann
Tübingen TÜ
Berichte der Oberämter: Kloster Reichenbach - Tübingen
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:24 MEZ
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