Gerhard von Schönborn bekundet, dass er von Erzbischof Otto von Trier zum Amtmann von Schloss, Feste und Stadt Mengerskirchen und aller gehörigen ...
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170 I, U 1064
170 I Nassau-Oranien: Urkunden
Nassau-Oranien: Urkunden >> 15. Jahrhundert >> 1426-1450 >> 1426
Montabaur, 1426-09-23
Ausfertigung. Pergament, mit den Siegeln, von denen das erste zerstört ist; Rückvermerk (15. Jh.): Litera officialitatis Gerhard de Schonenburne in Mengerskirchen
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: D. Monthabur 1426 feria secunda post festum sancti Mathei apostoli et evangeliste
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Gerhard von Schönborn bekundet, dass er von Erzbischof Otto von Trier zum Amtmann von Schloss, Feste und Stadt Mengerskirchen und aller gehörigen Dörfer, wie sie Graf Johann von Nassau-Beilstein dem genannten Erzbischof verschrieben hat, eingesetzt worden ist, solange es den Erzbischof gut dünkt. Er soll ihm als Amtmann gehorsam sein, sein Bestes tun und alle Bürger und Leute im genannten Amt getreulich schirmen, verantworten und verteidigen und sie zu keinen unredlichen Diensten und Sachen dringen. Er soll aus der genannten Feste heraus keinen Krieg eröffnen und es auch innerhalb derselben nicht tun. Wird der Erzbischof während der Zeit von Schönborns Amtmannschaft in einen Krieg verwickelt, soll er ihm getreulich helfen, sofern es von ihm verlangt wird und er es mit Ehren tun kann. Wo er in einem solchen Kriege hinbeschieden wird, sollen er und seine Knechte Kost wie andere erzbischöfliche Diener erhalten. Wenn Gerhard oder einer seiner Diener in einem solchen Kriege gefangengenommen wird, dann soll er vom Erzbischof aus dem Gefängnis gelöst werden. Wenn er oder seine Diener während eines Krieges Hengste oder Pferde verlieren oder sie sonst Hengste oder Pferde im Dienste des Erzbischofs einbüßen, dann sollen sie vom Erzbischof nach Erkenntnis zweier seiner Räte, von denen der eine vom Erzbischof und der andere von Gerhard benannt wird, ersetzt werden. Damit er die genannte Burg und Feste desto besser verwahren und mit Pförtnern, Wächtern und Hütern bestellen und auch sonst verteidigen kann, erhält er vom Erzbischof die Hälfte aller Gülten, Renten, Weinschänke, Nutzungen, Zinsen, Äcker, Ekkernmasten, Gefälle und aller großen und kleinen Bußen, die zu Burg, Stadt und Amt hörig sind. Die andere Hälfte solle dem Erzbischof zustehen und von Gerhard nicht angegriffen werden. Er soll vielmehr bei der Eintreibung dieser Einkünfte behilflich sein. Heu und Hühner sind Gerhard unberechnet zusätzlich und alleine überlassen. Er soll die vorgenannte Festung und Stadt jederzeit bestellt und versorgt haben, wie es auch mit ihm komme, ob er stürbe, gefangengenommen oder sonstwie überwältigt, oder aber auch vom Erzbischof seines Amtes entsetzt würde, was der Erzbischof jederzeit tun kann. Jedenfalls muß der Erzbischof der Burg und Stadt in allen diesen Fällen sicher sein und sie offen finden und keinerlei Schaden oder Verlust dabei erleiden. Der Amtmann darf auch nicht gestatten, dass die Wälder im genannten Amte übermäßig ausgehauen oder gar verwüstet werden. Wird der Erzbischof gefangen oder sonst seines Leibes entwältigt, dann soll der Amtmann dem Trierer Domdekan und -kapitel mit dem genannten Schloss und Amt solange gehorsam sein, bis der Erzbischof wieder frei und Herr seiner selbst wird. Wenn der Erzbischof stirbt, dann tritt für ihn ebenfalls das Trierer Domkapitel als Herr ein.- Gerhard von Schönborn gelobt, alle diese Punkte zu halten, beschwört sie, gelobt niemals etwas dagegen zu unternehmen oder zu veranlassen und siegelt gemeinsam mit seinen Verwandten Ritter Gilbrecht von Schönborn und Dietrich von Staffel.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Gerhard von Schönborn bekundet, dass er von Erzbischof Otto von Trier zum Amtmann von Schloss, Feste und Stadt Mengerskirchen und aller gehörigen Dörfer, wie sie Graf Johann von Nassau-Beilstein dem genannten Erzbischof verschrieben hat, eingesetzt worden ist, solange es den Erzbischof gut dünkt. Er soll ihm als Amtmann gehorsam sein, sein Bestes tun und alle Bürger und Leute im genannten Amt getreulich schirmen, verantworten und verteidigen und sie zu keinen unredlichen Diensten und Sachen dringen. Er soll aus der genannten Feste heraus keinen Krieg eröffnen und es auch innerhalb derselben nicht tun. Wird der Erzbischof während der Zeit von Schönborns Amtmannschaft in einen Krieg verwickelt, soll er ihm getreulich helfen, sofern es von ihm verlangt wird und er es mit Ehren tun kann. Wo er in einem solchen Kriege hinbeschieden wird, sollen er und seine Knechte Kost wie andere erzbischöfliche Diener erhalten. Wenn Gerhard oder einer seiner Diener in einem solchen Kriege gefangengenommen wird, dann soll er vom Erzbischof aus dem Gefängnis gelöst werden. Wenn er oder seine Diener während eines Krieges Hengste oder Pferde verlieren oder sie sonst Hengste oder Pferde im Dienste des Erzbischofs einbüßen, dann sollen sie vom Erzbischof nach Erkenntnis zweier seiner Räte, von denen der eine vom Erzbischof und der andere von Gerhard benannt wird, ersetzt werden. Damit er die genannte Burg und Feste desto besser verwahren und mit Pförtnern, Wächtern und Hütern bestellen und auch sonst verteidigen kann, erhält er vom Erzbischof die Hälfte aller Gülten, Renten, Weinschänke, Nutzungen, Zinsen, Äcker, Ekkernmasten, Gefälle und aller großen und kleinen Bußen, die zu Burg, Stadt und Amt hörig sind. Die andere Hälfte solle dem Erzbischof zustehen und von Gerhard nicht angegriffen werden. Er soll vielmehr bei der Eintreibung dieser Einkünfte behilflich sein. Heu und Hühner sind Gerhard unberechnet zusätzlich und alleine überlassen. Er soll die vorgenannte Festung und Stadt jederzeit bestellt und versorgt haben, wie es auch mit ihm komme, ob er stürbe, gefangengenommen oder sonstwie überwältigt, oder aber auch vom Erzbischof seines Amtes entsetzt würde, was der Erzbischof jederzeit tun kann. Jedenfalls muß der Erzbischof der Burg und Stadt in allen diesen Fällen sicher sein und sie offen finden und keinerlei Schaden oder Verlust dabei erleiden. Der Amtmann darf auch nicht gestatten, dass die Wälder im genannten Amte übermäßig ausgehauen oder gar verwüstet werden. Wird der Erzbischof gefangen oder sonst seines Leibes entwältigt, dann soll der Amtmann dem Trierer Domdekan und -kapitel mit dem genannten Schloss und Amt solange gehorsam sein, bis der Erzbischof wieder frei und Herr seiner selbst wird. Wenn der Erzbischof stirbt, dann tritt für ihn ebenfalls das Trierer Domkapitel als Herr ein.- Gerhard von Schönborn gelobt, alle diese Punkte zu halten, beschwört sie, gelobt niemals etwas dagegen zu unternehmen oder zu veranlassen und siegelt gemeinsam mit seinen Verwandten Ritter Gilbrecht von Schönborn und Dietrich von Staffel.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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17.06.2025, 14:10 MESZ