Pantaleon, Sohn des Johann Grafen von Sp. zu Starkenburg (Starkinberg) (a), bekundet, alle Eigen- und Lehnsgüter, die ihm aus väterlicher oder mütterlicher Erbschaft zustehen, als unwiderrufliche Schenkung unter Lebenden seinem Bruder, dem Ritter Heinrich von Sp., dessen Kindern und Erben zugewendet zu haben. Allerdings haben Heinrich und seine Erben nach dem Tode des Vaters jährlich an 2 Terminen 200 Pfund Heller zu zahlen, je zur Hälfte im Mai und im Oktober, solange bis Pantaleon aus kirchlichen Renten und Einkünften jährlich 300 Pfund erhält. Verstößt Pantaleon dagegen, ist er eidbrüchig und rechtlos. Er verzichtet auf alle Klagen, u. a. wegen Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Schenkung, vor geistlichen und weltlichen Gerichten. (1) Er siegelt und bittet (2) Sibodo Abt von St. Alban außerhalb Mainz (Moguntin.), (3) seinen Onkel (avunculi) Johann Grafen von Sp., (4) Gerhard Dekan von St. Servatius zu Maastricht (Traiecten.), Diözese Lüttich (Leodien.), und (5) den Ritter Heinrich von Blieskastel (Castris), Mann seines Vaters, um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an. (a) Lesart in B und C: Starckenberg. (1) Heinrich von St. Maximin, Notar der Trierer Kurie.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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