Pantaleon, Sohn des Johann Grafen von Sp. zu Starkenburg
(Starkinberg) (a), bekundet, alle Eigen- und Lehnsgüter, die ihm aus
väterlicher oder mütterlicher Erbschaft zustehen, als unwiderrufliche
Schenkung unter Lebenden seinem Bruder, dem Ritter Heinrich von Sp., dessen
Kindern und Erben zugewendet zu haben. Allerdings haben Heinrich und seine
Erben nach dem Tode des Vaters jährlich an 2 Terminen 200 Pfund Heller zu
zahlen, je zur Hälfte im Mai und im Oktober, solange bis Pantaleon aus
kirchlichen Renten und Einkünften jährlich 300 Pfund erhält. Verstößt
Pantaleon dagegen, ist er eidbrüchig und rechtlos. Er verzichtet auf alle
Klagen, u. a. wegen Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Schenkung, vor
geistlichen und weltlichen Gerichten. (1) Er siegelt und bittet (2) Sibodo
Abt von St. Alban außerhalb Mainz (Moguntin.), (3) seinen Onkel (avunculi)
Johann Grafen von Sp., (4) Gerhard Dekan von St. Servatius zu Maastricht
(Traiecten.), Diözese Lüttich (Leodien.), und (5) den Ritter Heinrich von
Blieskastel (Castris), Mann seines Vaters, um Mitbesiegelung. Diese kündigen
ihre Siegel an. (a) Lesart in B und C: Starckenberg. (1) Heinrich von St.
Maximin, Notar der Trierer Kurie.