Berufungssache des Krameramts in Münster, Kläger ./. Berndt Buck, Beklagter. Der Beklagte ist Großhändler in Kramwaren, ohne Mitglied der Kramergilde zu sein. Diese verlangt von ihm Unterlassung des Handels, da sowohl der Großhandel wie der Kleinhandel in Kramwaren und Gewürzen allein den Kramern zustehe.