Jakob Schweickhardt von Langenau [Alb-Donau-Kreis], jetzt Bauer in Weißingen [Stadt Leipheim/Lkr. Günzburg], bekennt, dass ihm die Ratsherren und Pfarrkirchenbaupfleger in Ulm Daniel Besserer und Johann Konrad Krafft als Vormünder des noch minderjährigen Ferdinand Besserer von Talfingen [Obertalfingen Stadt Ulm] sowie Markus Neubronner von Eisenburg [Stadt Memmingen] für sich auf Lebenszeit einen Hof in Weißingen, den vormals Georg Stuber bewirtschaftet hat, verliehen haben. Dazu gehören Haus, Hofstatt, Stadel und Garten im Dorf, ungefähr 42 Jauchert Äcker, 26 Tagwerk Wiesen und 50 Jauchert Wald. Er verpflichtet sich, den Hof in eigener Person zu bewirtschaften, ihn in gutem Kulturzustand zu halten und davon jährlich 25 Imi Fesen, 25 Imi Hafer, 12 Gulden Heugeld, 10 Hühner, 200 Eier, 1 Gans, 1 Muth Fesen zu deren Fütterung und 20 Pfund ausgelassenes Schmalz für die Küchengült nach Ulm zu liefern. Auch steht es der Herrschaft frei, jedes Jahr einen Baum in seinem Obstgarten für sich auszuwählen. Außerdem hat er jedes Jahr für die Herrschaft 2 Muth Lein auszusäen, wofür er von dieser den Samen erhält. Den ausgedroschenen Lein samt dem zum Hecheln vorbereiteten Flachs soll er dann ebenfalls nach Ulm liefern. Schließlich hat er noch festgelegte jährliche Frondienste zu leisten, darf keine fremden Äcker oder Güter zu dem Hof kaufen oder gegen Lohn bewirtschaften und muss Haus und Stadel auf seine Kosten in gutem Bauzustand halten. Für seinen Eigenbedarf kann er mit Zustimmung und auf Anweisung der Herrschaft Holz in dem zu dem Hof gehörenden Wald schlagen. Bei Säumnissen in der Lieferung der Abgaben sowie unsachgemäßer Bewirtschaftung fällt der Hof an die Herrschaft zurück. Bei der Übernahme des Hofes hat er der Herrschaft 150 Gulden Handlohn oder Bestandgeld zu entrichten sowie 109 Gulden für die Übernahme von Gespann, Gerätschaften und anderem. Davon hat er 39 Gulden bereits bar bezahlt. Die restlichen 220 Gulden sind in jährlichen Raten zu 20 Gulden zu bezahlen. Sollte er vor der vollständigen Bezahlung sterben oder den Hof verlassen, dann haben seine Erben bzw. er die Restsumme an die Herrschaft zu entrichten. Wenn nach seinem Tod seine Witwe auf dem Hof bleiben möchte oder einen anderen Mann heiratet, der auch der Herrschaft genehm ist und mit ihr den Hof weiter bewirtschaften möchte, dann sollen diese bei der Neuvergabe des Hofes bevorzugt werden.