Der Kläger erklärt, sein Großvater, Vater und Bruder, Arnold d. Ä., Arnold d. J. und Gerhard Westerburg, hätten nach der Belehnung durch den Erzbischof Hermann von Köln an der Fährgerechtigkeit auf dem Rhein teilgehabt, er aber sei nach dem Tode seines Vaters nicht in die Gesellschaft aufgenommen worden, und der Erzbischof, der zunächst Kommissare benannt habe, auf deren Ladung die Beklagten aber nicht erschienen seien, habe schließlich erklärt, mit der Aufnahme der Fährherren nichts zu tun zu haben, sondern nur mit der neuen Belehnung beim erbenlosen Tod eines der Fährherren. Die Klage ist auf Aufnahme bei den Fährherren gerichtet. Der Kläger sieht die Zuständigkeit außer in der Tatsache, daß ihm in Kurköln keine rechtliche Hilfe zuteil geworden sei, darin begründet, daß die Beklagten unter verschiedenen Jurisdiktionen leben. Die Beklagten bestreiten die Berechtigung des RKG-Verfahrens. Der Vater des Klägers, Arnold Westerburg, sei wegen Wiedertäufertum und nachdem er sich über Jahr und Tag außer Landes aufgehalten und sein Recht nicht ausgeübt habe, durch den Kurfürsten des Rechtes entsetzt und statt seiner Dr. Georg Gropper mit dem Fährrecht belehnt worden. Den von Westerburg voraussichtlich durch falsche Angaben erschlichenen kaiserlichen Purgations- und Geleitsbrief habe der Erzbischof nicht anerkannt und auch Westerburg, da er 1543 beim Erzbischof um Purgation nachgesucht habe, als unzureichend anerkannt. Westerburg sei dann, ohne daß eine rechtsgültige Purgation erfolgt sei, gestorben. Nach Recht aber dürften auch rechtgläubige Katholiken nur mit einer Gnadenbewilligung ihres Fürsten das Erbe häretischer Eltern antreten. Sie seien bereit, den Sohn aufzunehmen, bedürften dazu aber einer entsprechenden Erklärung des Kurfürsten. Die Kommissare seien nur zu Güteverhandlungen, nicht zur Entscheidungsfindung bestellt worden, diese habe sich der Kurfürst vorbehalten. Alle Beklagten lebten - in Stadt oder Stift - unter kurkölnischer Jurisdiktion. Am 28. September 1565 wies das RKG die Beklagten zur Litiskontestation an. Danach ergingen verschiedentliche Citationen ad reassumendum nach dem Tode von Fährherren. 1577 bestritten einige der so Geladenen die Berechtigung der Ladung, da die Frage der Zulassung zum Fährrecht in diesem Fall dem Kurfürsten obliege, oder allenfalls Gropper als mit dem von Westerburg heimgefallenen Recht Belehnten betreffe. Am 5. Juni 1584 entschied das RKG, die Beklagten hätten den Kläger nicht vom Fähramt ausschließen dürfen, und ordnet seine Zulassung an. Dem Kläger wird freigestellt, Ansprüche wegen entgangener Nutzung einzubringen. Die Beklagten erklärten darauf, Westerburg gegen Erlegung des üblichen Statutengeldes aufnehmen zu wollen. Der Kläger machte Forderungen wegen Nutzungsentschädigung gegen die Beklagten geltend, während diese ihn offenbar zunächst an Gropper und dessen Erben verwiesen hatten.