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Kaiser Ferdinand II. macht bekannt, daß er Abt Hugo von Werden und Helmstedt auf dessen Bitten hin mit den Regalien, Lehen und weltlicher Herrschaft der beiden Klöster, mit allen Rechten, Gütern, Leuten, Diensten, Anfall, Niederfall, Wildbann, Münzrechten, Renten, Zinsen, Nutzen und Gülten, die von dem römischen Kaiser zu Lehen gehen, belehnt hat. Er bestätigt ihm weiter alle Freiheiten, Rechte, Briefe, Privilegien, Handfesten, altes Herkommen und gute Gewohnheiten, wie das schon seine Vorgänger, vor allem Kaiser Matthias, getan hatten, und zwar wegen der treuen Dienste, die der Abt und seine Vorgänger dem Reich erwiesen haben. Der Abt hat durch seinen Bevollmächtigten, den kurkölnischen Rat Jodocus Tilleman, huldigen lassen. Der Kaiser gebietet allen Lehnsleuten und Untertanen des Abts, ihm treu und gehorsam zu sein. Die Getreuen des Reichs sollen den Abt zudem in seinen Rechten und Privilegien schützen. Zuwiderhandelnde verfallen der kaiserlichen Ungnade und verfallen einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes, die zur Hälfte an die Kammer des Reichs, zur anderen Hälfte an den Abt geht. - Es siegelt der Aussteller.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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