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Kurfürst Philipp von der Pfalz lässt durch das kurpfälzische Hofgericht eine Auseinandersetzung zwischen dem Bürgermeister und den Räten der Stadt...
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Urkunden der ehemaligen Provinz Rheinhessen >> 20 Orte, Buchstabe W >> 20.22 Worms (Nonnenmünster)
1488 November 12, Heidelberg
Nonnenmünster
Ausfertigung (Libell, deutsch), Pergament (31,9-33 x 24,7-25,3 cm), rundes, rotes Wachssiegel in brauner Siegelkapsel (beschädigt) an gelb-grüner Schnur anhängend, beschädigt erhalten
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Heidelberg vff mitwoch nach sant Martinstag anno domini millesimo quadringentesimo octuagesimo octauo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Kurfürst Philipp von der Pfalz lässt durch das kurpfälzische Hofgericht eine Auseinandersetzung zwischen dem Bürgermeister und den Räten der Stadt Worms - vertreten durch ihren Anwalt Meister Peter vom Stein von Kreuznach - und der Äbtissin und dem Konvent des Klosters Nonnenmünster, mit Peter Reinhard, kurpfälzischer Landschreiber zu Neustadt (Nuwenstat) gemeinsam mit Großhans bezüglich zahlreicher Vorfälle und Streitigkeiten, dargestellt und bewertet in einem ausführlichen 18-seitigen Entscheid, vergleichen. Die Unstimmigkeiten betreffen mehrere Streitpunkte: [1] Die Bau- und Besserungsrechte an einem Weg vom Kloster bis zum Brunnen, genannt "streckfussell" und einem Weg zum "pfaen portell". Es wird entschieden, dass der Weg zum Brunnen von beiden Parteien zu gleichen Teilen so breit anzulegen ist, dass zwei Wagen einander ausweichen können. Die Instandhaltung obliegt zukünftig allein dem Kloster. Der Weg vom Nonnenmünster zum "pfaen portell" soll durch das Kloster ausgebessert und gepflastert und auch zukünftig instandgehalten werden. [2] Das Kloster hat sich wegen der verschlossenen Tore auf der Mauer über eine Leiter Zugang in die Stadt und zu ihrer Mühle verschafft, wozu Hans von Stettenberg, kurpfälzischer Amtmann zu Weinberg (Winsperg) und Meister Peter Brechtel, Lizenziat, aussagen. Es wird entschieden, dass die Tore auf der Mauer auch weiterhin verschlossen bleiben, nur der Klosterschaffner von Nonnemüster erhält einen Schlüssel, niemand sonst, wie er der Stadt Worms schwören soll. Damit ist es ihm möglich, die Türen zu Mühle im Notfall zu öffnen. Sollte der Schaffner nicht anwesend sein, soll der Schlüssel unter den gleichen Voraussetzungen bei der Äbtissin verbleiben. [3] Das Ableiten von Wasser durch Kanäle auf den Gütern des Klosters in den Lingraben und das Fegen des Bachs. Es wird entschieden, dass das Kloster wie die von Horchheim (Horcheym) Schussbretter im Lingraben installieren und das Fegen des Bachs der Verordnung gemäß erfolgen soll. Sollte hier eine Änderung nötig sein, ist dies von den Bachherren zu entscheiden. [4] Das Beschäftigen von auswärtigen Handwerkern statt Wormser Handwerkern. Es wird entschieden, dass das Kloster Nonnenmünster auswärtige Handwerker beschäftigen darf. [5] Das Fischen im Neugraben. Es wird entschieden, dass das Kloster im Neugraben eine Karche unten bei der Brücke aufstellen darf, darüber hinaus dort jedoch keine Fischereirechte besitzt.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: (1) Graf Bernhard von Eberstein der Jüngere, Richter (2) Ritter Hans von Thalheim, Doktor, (3) Doktor Götz von Adelsheim (4) Doktor Dieter von Plenningen (5) Doktor Jakob Raunung[?] (6) Hans von Thalheim der Ältere (7) Hans von Stettenberg, kurpfälzischer Amtmann zu Weinsberg (8) Marx von Volmarshausen (9) Blicker von Gemmingen, (10) Meister Peter Brechtel, Lizenziat (11) Ludwig Schundmann, Lizenziat
Vermerke (Urkunde): Deskriptoren: (1) Bad Kreuznach (Creutznach) (Rheinland-Pfalz) (2) Eberbach (Erbach) (Rhein-Neckar-Kreis, Baden-Württemberg) (3) Mglw. Lomersheim (Lummerßheim) (Stadt Mühlacker, Enzkreis, Baden-Württemberg) (4) Neustadt (Nuwenstat) (Neustadt an der Weinstraße, Rheinland-Pfalz) (5) Roxheim (Roxheym) (Lkr. Bad. Kreuznach, Rheinland-Pfalz) (6) Weinsberg (Winsperg) (Lkr. Heilbronn, Baden-Württemberg) (7) Worms (rheinland-Pfalz) (8) Worms-Horchheim (Horcheym) (Rheinland-Pfalz) Personen: (1) Philipp der Aufrichtige, Kurfürst von der Pfalz, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern, Erztruchsess (2) Reinhard, Peter, kurpfälzischer Landschreiber zu Neustadt (3) Großhans, Anwalt und Klosterschaffner (4) Eberbach, Johann von, Abt (5) Stein, Peter vom, Meister, Lizenziat, Anwalt der Stadt Worms (6) Engelmann, Offizial des Dompropstes zu Worms (7) Kappus, Jakob (8) Geucker, Konrad, Schultheiß von Roxheim (9) Mantel, Hans (10) Müller, Bernhard (11) Schel, Hennen (12) Franck, Hans, Müller zu Neuhausen (13) Holtzhanns, Jakob Suren (14) Gernold, Klaus (15) Hohen Panniern, Peter zum (16) Koch, Friederich (17) Müller, Werner (18) Bischoff, Hans gen. Greif zu Sack, Müller [Hofgericht:] (19) Eberstein der Jüngere, Bernhard von, Graf, Richter (20) Thalheim, Hans von, Ritter, Doktor, (21) Adelsheim, Götz von, Doktor (22) Plenningen, Diether von, Doktor (23) Raunung[?], Jakob, Doktor (24) Thalheim der Ältere, Hans von (25) Stettenberg, Hans von, kurpfälzischer Amtmann zu Weinsberg (26) Volmarshausen, Marx von (27) Gemmingen, Blicker von (28) Brechtel, Peter, Meister, Lizenziat (29) Schundmann, Ludwig, Lizenziat Institutionen/Körperschaften: (1) Bürgermeister und Rat der Stadt Worms (2) Äbtissin und Konvent des Klosters Nonnenmünster (3) St. Paul (4) St. Michael (5) Offizial zu Worms (6) Schultheiß zu Lummersheim (7) Kämmerer von Dalberg
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.