Philipp, Graf zu Virneburg und zu Neuenahr, Herr zu Saffenburg, und seine Ehefrau Walburga von Solms bekennen, daß sie ihrem Getreuen Hermann Boos (Boisen) von Waldeck, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde 600 gute oberländische rheinische Gulden der Kurfürsten Münze bei Rhein schuldig sind und weiter 1150 Gulden in guter Münze, die ihnen Hermann Boos zu ihrem großen Dank am Ausstellungstag der Urkunde übergeben hat. Da es den Ausstellern nicht möglich ist, die Schuld zurückzuzahlen, verkaufen sie für sich und ihre Erben und Nachkommen an Hermann Boos von Waldeck, seine Erben oder den Inhaber der Urkunde 100 Gulden jährlicher Gülte in guter Währung, je 25 Weißpfennig auf den Gulden gerechnet, und in der Währung, die zu Koblenz gängig ist, lieferbar jährlich am Bartholomäustag (Aug. 24) aus ihrem jährlichen Schatz in der Pellenz, den sie berechtigt sind dort zu erheben. Sie haben ihrem gegenwärtigen, Adam Kolb, und den künftigen Walpoden (Walbott) und den Heimbürgen in der Pellenz befohlen, Hermann Boos, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde jährlich diese 100 Gulden Koblenzer Währung an jedem Bartholomäustag aus den Fruchtzinsen zu bezahlen und nach Mayen oder Andernach zu liefern, zu Händen von Hermann Boos oder dessen Erben nach deren Wunsch. Falls die 100 Gulden zum Bartholomäustag aus dem Schatz von der Pellenz einmal nicht bezahlt werden können, setzen sie zur Sicherheit als Hauptschuldner und Mitsachwalter für die 600 rheinischen Gulden, die 1150 Gulden in tauglicher (doeglicher) Münze und die 100 Gulden Jahresgülte ein: Johann Boos von Waldeck, den Alten, Wilhelm von Orsbeck(Orspeck ), Herr zu Olbrück (Oilbruck), Gottfried (Godart) Haust, Herr zu Ulmen, Johann von Kettig (Ketge), Hermann von Hersel (Hersell) und Johann von Schönborn (Schoinborn). Die Bürgen verpflichten sich, nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung durch Hermann Boos, seine Erben oder den Inhaber der Urkunde umgehend einen reisigen Knecht mit einem guten Pferd nach Boppard oder St. Goar (sint Geweer) zu schicken und in einer Herberge Einlager halten zu lassen, die ihnen benannt wird. Sie sollen sie dort bleiben lassen und evtl. Knecht und Pferde ersetzen, bis die Schuldsumme mit allen Kosten und Schaden vollständig bezahlt worden ist. Falls ein Bürge stirbt, sollen die Aussteller oder ihre Erben binnen Monatsfrist einen anderen Bürgen benennen. Falls dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, ist Hermann Boos, seine Erben oder der Inhaber der Urkunde berechtigt, Besitz und Leute der Aussteller zu pfänden. Wenn Hermann Boos, seine Erben oder der Inhaber der Urkunde die Hauptsumme wieder erhalten wollen, müssen sie dies den Ausstellern oder ihren Erben durch Übersendung eines gesiegelten Briefes nach Monreal mitteilen. Die Aussteller oder ihre Erben sind dann verpflichtet, die Hauptsumme mit allen Kosten und Schaden je nach Wunsch der Gläubiger nach Waldeck auf dem Hunsrück (Hundesruck) oder nach Koblenz auf eigene Kosten und Gefahr zu liefern. Falls die Aussteller oder ihre Erben dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sind die Gläubiger berechtigt, den Besitz der Aussteller so lange zu pfänden, bis ihnen für die Hauptsumme und alle Kosten und Schaden Genugtuung geleistet worden ist. Philipp, Graf von Virneburg, und die Bürgen geloben an Eides Statt, den Vertrag einzuhalten. Die Aussteller sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung sechs Monate vor dem Bartholomäustag durch eine nach Waldeck gesandte Siegelurkunde die Rückzahlung der Schuld anzukündigen und müssen dann den Betrag nach Waldeck oder Koblenz liefern. Sr.: Beide Ausst. und die Bürgen, jedoch anstelle des Johann Boos von Waldeck Kuno von Winneburg-Beilstein durch Transfix. Ausf. Perg., mit Transfix (StAWt-F US 6 Nr. 387 Transfix) an 3. Stelle - 8 Sg. anh., 1 - 4 u. 8 besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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