Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt Jakob Humbrecht in seinen besonderen Schirm. Er versichert, Jakob zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wenn diesem der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten, seinem Hofgericht oder den gewiesenen Instanzen genügt. Der Pfalzgraf weist seine Amtleute und Untertanen des Amts Otterberg um Beachtung und Umsetzung des Schirmes an, der bis auf Widerruf gelten soll.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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