Hans Jakob Graf zu Eberstein verzichtet unter Bezugnahme auf einen Vertrag zwischen ihm und seinen Bruder Graf Wilhelm zu Eberstein vom selben Datum, in welchen dieser ihm gewisse Zinse, Gülten und jährliche Nutzung zusichert, auf seinem Anteil an der Grafschaft Eberstein mit allen Zugehörungen zu Gunsten dieses seines Bruder Wilhelm und behält sich um dasjenige vor, was ihm aus dem Erbe des Grafen Bernhard zu Eberstein, Domherrn des Stiftes Straßburg, ebenfalls seines Bruders, falls dieser vor ihm sterben sollte, rechtmäßig zufallen würde