Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 2. Mai 1713, wonach ein Vergleich zwischen den beiden Parteien vom 11. Juli 1707 rechtskräftig sei, da von Leerodt durch die angenommene und am 3. Sept. 1707 quittierte Zahlung von 2200 Rtlr. den Vergleich ratifiziert habe. Der Appellant behauptet, der Vergleich sei nie ratifiziert worden, weil er die Geldzahlung erhalten habe, bevor er den Vergleichsvertrag habe einsehen können. Hintergrund des Prozesses ist die Schuldforderung des Appellanten von 9656 Rtlr. bis zum Abschluß des Vergleichs gegen den Appellaten als Erben des Schuldners Johann von Oberheid (Overheid) namens seiner Gattin Maria Stephane von Oberheid. Die Schulden belasteten den Schwalmer Hof zu Wanlo in der Herrschaft Wickrath (Kr. Grevenbroich), den von Oberheid innehatte. Der Appellant klagt auf Bezahlung der noch ausstehenden Schuldforderung. Vor der 1. Instanz hatte er eine Liquidations- und Immissionsklage erhoben.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner