Reichserbtruchseß Christoph [voller Titel] leiht seinem Untertan Hans Laub zu Dentingen auf Lebenszeit einen Hof daselbst mit allem Zubehör, wie ihn Laubs Mutter Maria Müehl einst vom Bruder des A., Reichserbtruchseß Karl, empfangen hatte. Der Empfänger muß ihn in baulichen Ehren halten, allen Dung in die Acker und Wiesen des Hofes führen und gen. Geld- und Naturalabgaben, das Geld in Riedlinger W., zu Martini und den gewöhnlichen Gültzeiten an die Amtleute des A. zu Dürmentingen entrichten. Ferner hat er eine Weinfuhre an den See vorzunehmen oder stattdessen 5 fl. zu zahlen. Von allen Früchten muß er die 4. Garbe abliefern, die der A. oder seine Amtleute zur Erntezeit auszählen lassen; sie ist vor den eigenen Garben in die Landgarbenscheuer des A. zu Dentingen zu führen. Keine Wiese und kein Acker dürfen unbebaut bleiben, nichts darf unterverliehen werden. Der Empfänger ist zu Diensten auf dem Bussen verpflichtet sowie zu allen übrigen Steuern und Diensten nach Herkommen und der Herrschaft Gefallen. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen tritt Heimfall zur freien Verfügung ein. Wird der Hof aufgegeben, bleiben Heu, Stroh und Dung auf ihm liegen. Als Ehrschatz sind 100 fl. entrichtet worden [vgl. Dep. 30/1 T 1 Nr. 611]. Laub hat sich mit Frau und Kindern in die Leibeigenschaft des A. ergeben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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