Ritter Johann Meysinbugk, Marschall, Conrad Balke vam Czyrenberge, 'doctor und canczeler etc.', Ludewicus van Rodenhusen, canonicus etc.', Otte va...
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Urk. 21, 127
Urk. 21, A II Eschwege, Augustinerkloster
Urk. 21 Augustinerkloster Eschwege - [ehemals: A II]
Augustinerkloster Eschwege - [ehemals: A II] >> 1450-1474
1450 Januar 12
Ausfert. auf Perg. mit 1 anh. beschäd. Siegel. Rückw. gleichzeit. Rubrum und die Signatur A 22 in 2 konzentrischen Kreisen.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Uff den mantagk vor dem achtzehinden.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ritter Johann Meysinbugk, Marschall, Conrad Balke vam Czyrenberge, 'doctor und canczeler etc.', Ludewicus van Rodenhusen, canonicus etc.', Otte van Mulenbach, Siddich van Holczheym, 'rethe unde diner' des Landgrafen Ludewiges zu Hessen, und Bürgermeister und Rat zu Cassel haben auf Befehl des Landgrafen die zwischen Prior und Konvent der Augustiner zu Eschenwege einer- und Bürgermeister, Rat und ganze Gemeinde daselbst anderseits schwebenden Streitigkeiten verhört und folgendermassen gütlich beigelegt: 1. Die von einem gen. Duderstad gestiftete tägliche Frühmesse sollen die Augustiner halten, wie sie es in dem Briefe versprochen haben, und zwar im Sommer ungefähr um 5, im Winter um 8 Uhr. 2. Die Freiheit der zwei Häuser bei dem Kloster, welche der Rat zu Eschenwege dem Kloster verschrieben hat, soll dieses dem Rat um die in der Verschreibung festgesetzte Summe Geldes zu lösen geben. 3. Ein anderes zur Zeit von Hans Hartunges bewohntes Haus gegenüber dem Friedhof (kirchobe) des Klosters, dessen Freiheit von den Augustinern auch als herkömmlich behauptet, vom Rat jedoch bestritten wird, soll noch 10 Jahre vom Datum dieser Urkunde ab, die Freiheit genießen, weiter aber nur dann, wenn das Kloster urkundlich beweisen kann, daß es diese Freiheit von der Landesherrschaft oder der Stadt erlangt habe. Könne es das nicht, dann soll der Landgraf darüber entscheiden. 4. Der Rat zu Eschwege hat dem Kloster das Wasser, das durch die 'heymelichgemach' des Klosters geht, aufhalten und verstopfen lassen, daß es nicht mehr dadurch fließen konnte. Nachdem nun aber die Augustiner ihnen darüber vom Landgrafen und der Stadt ausgestellte Briefe vorgebracht haben, soll der Rat nun das Wasser wieder ungehindert durchfließen lassen. Das Kloster hat der Stadt Abschriften dieser Briefe zugestellt, um sich danach richten zu können.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Die Schiedsrichter mit dem Siegel des Landgrafen.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Huyskens Nr. 637.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ritter Johann Meysinbugk, Marschall, Conrad Balke vam Czyrenberge, 'doctor und canczeler etc.', Ludewicus van Rodenhusen, canonicus etc.', Otte van Mulenbach, Siddich van Holczheym, 'rethe unde diner' des Landgrafen Ludewiges zu Hessen, und Bürgermeister und Rat zu Cassel haben auf Befehl des Landgrafen die zwischen Prior und Konvent der Augustiner zu Eschenwege einer- und Bürgermeister, Rat und ganze Gemeinde daselbst anderseits schwebenden Streitigkeiten verhört und folgendermassen gütlich beigelegt: 1. Die von einem gen. Duderstad gestiftete tägliche Frühmesse sollen die Augustiner halten, wie sie es in dem Briefe versprochen haben, und zwar im Sommer ungefähr um 5, im Winter um 8 Uhr. 2. Die Freiheit der zwei Häuser bei dem Kloster, welche der Rat zu Eschenwege dem Kloster verschrieben hat, soll dieses dem Rat um die in der Verschreibung festgesetzte Summe Geldes zu lösen geben. 3. Ein anderes zur Zeit von Hans Hartunges bewohntes Haus gegenüber dem Friedhof (kirchobe) des Klosters, dessen Freiheit von den Augustinern auch als herkömmlich behauptet, vom Rat jedoch bestritten wird, soll noch 10 Jahre vom Datum dieser Urkunde ab, die Freiheit genießen, weiter aber nur dann, wenn das Kloster urkundlich beweisen kann, daß es diese Freiheit von der Landesherrschaft oder der Stadt erlangt habe. Könne es das nicht, dann soll der Landgraf darüber entscheiden. 4. Der Rat zu Eschwege hat dem Kloster das Wasser, das durch die 'heymelichgemach' des Klosters geht, aufhalten und verstopfen lassen, daß es nicht mehr dadurch fließen konnte. Nachdem nun aber die Augustiner ihnen darüber vom Landgrafen und der Stadt ausgestellte Briefe vorgebracht haben, soll der Rat nun das Wasser wieder ungehindert durchfließen lassen. Das Kloster hat der Stadt Abschriften dieser Briefe zugestellt, um sich danach richten zu können.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Die Schiedsrichter mit dem Siegel des Landgrafen.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Huyskens Nr. 637.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ