Anspruch auf 5000 Rtlr. aufgrund eines Heiratsvertrages und Vollziehung eines Urteils des jül.-berg. Hofrats in Düsseldorf von 1697. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 4132 (N 435/1187). Johann Goswin Nickel hatte 1654 seinem Vetter Tilman Nickel 10000 Rtlr. geschenkt, die nach seinem Tod seine Erben auszahlen sollten. Nach seinem Tod heiratete seine Witwe Adelheit, geb. Stückger (Stuckers) gen. Hochstetter, Johann Wilhelm von Fürth, der die Güter zu Koslar gegen die Ansprüche Tilman Nickels in Besitz nahm. Darüber entwickelten sich verschiedene Prozesse. Am 13. April 1688 wurde in Düsseldorf entschieden, daß die „haeredes ab intestato“ allein die Immobilarerben des Goswin Nickel sein sollten, von Fürth aber bis zur Befriedigung seines Anspruches auf 5000 Rtlr. aus seinem Heiratsvertrag ein „ius retentionis“ auf die Güter haben sollte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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