Heinrich von Rodenhausen bekundet, dass Johann Graf zu Sayn ihn für seines Schwagers + Philipp Schönhals minderjährigen Sohn Philipp, seinen Vetter, als Vormund, laut inseriertem Lehensbrief mit den gleichen Lehen wie 1456 Januar 8 belehnt hat.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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