Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet mit seinen Räten in Streitigkeiten zwischen dem Ritter Georg (Jorgen) von Vellberg dem Jüngeren einer- und Bürgermeister, Rat und Bürger zu Hall andererseits wegen einer leibeigenen Frau Georgs, die zu Hall gefangen genommen wurde, weswegen er einen Schmied sowie einen Bauer (buwer) zu Bubenorbis sowie andere denen von Hall Verbundenen bei "Bonhart" gefangen und nach Ebersberg gemahnt hat. Die Gefangenen beider Seiten wurden nun ledig gesagt und die Angelegenheit dem Pfalzgrafen und seinen Räten überstellt, die entscheiden: Beide Parteien und mit ihnen zusammenhängende Personen sind in allen Handlungen, die sich aus der Sache ergeben haben, geschlichtet und nicht zur noch ausstehender Zahlung von Atzung, Kosten oder Schadensersatz verpflichtet.