Appellation gegen das Urteil der Vorinstanz, das den nunmehrigen Appellanten die Zahlung der rückständigen Jahresrente von 18 Goldgulden bzw. Oberländischen Rheinischen Gulden seit 1535 von 90 Morgen Artland zu Freialdenhoven (Kr. Jülich) auferlegte. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einem Vertrag von 1465 zwischen den Eheleuten Johann und Gertgen Daissen, Bürgern zu Köln, und Johann von Harff, wonach der letztere für den Empfang von 400 Goldgulden die 90 Morgen Artland samt der Rente von 18 Oberländischen Rheinischen Gulden als Unterpfand verschrieben hat. Junker Johann zum Hirtz gen. Landskron klagte vor der 1. Instanz die Rentenforderung ein als nächster Erbe des Hermann Rodenkirchen (gest. 1535), der zusammen mit seinem Bruder Jakob von Rodenkirchen, Bürgermeister von Köln, verheiratet mit Gertgen (auch Anna) Daissen, von Hermann Daissen, dem Bruder der Gertgen (Anna) Daissen und Sohn der Eheleute Johann und Gertgen Daissen, zum Erben der streitigen Rentenverschreibung eingesetzt worden war. Der Prozeß zieht sich vor dem RKG vor allem deswegen so lange hin, weil die Originale eines Vertrages von 1517, der geviertelt worden war, nicht mehr aufzufinden sind.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view