Eberhard Graf von Württemberg (Wirtemberg) und Mömpelgard (Muemppellgartt), der Jüngere, beurkundet, dass vor seinem Hofgericht ein vom Hofgericht zu Rottweil (Rotwyl) übernommener Prozess zwischen Schultheiß, Richter und Gemeinde des Dorfs Böckingen (Beckingen) einerseits und Vischerhanslin von Horkheim und Hanns Lischmann, genannt Huepschhanns, des Komturs Knecht zu Heilbronn (Hailbronn), anderseits wegen eines Wörts verhandelt und zu Gunsten der zweiten Partei entschieden worden ist, dass aber die von Böckingen Berufung an das kaiserliche Kammergericht angemeldet haben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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