Gerichtsprivileg König Sigismunds für die Grafen Johann II. und Michel I. zu Wertheim, ihre männlichen Erben und die Ihren, wonach sie vor keinem anderen Gericht als vor dem Reichsoberhaupt und dessen Hofgericht Recht nehmen müssen, es sei denn freiwillig. Niemand darf sie oder das Ihre vor ein ander Gericht ziehen. Ihre Untertanen empfangen ihr Recht nur durch die Grafen oder ihre Amtleute. Lassen sich die Grafen etc. trotzdem vor ein anderes Gericht laden, so soll sie das in ihren Rechten nicht schädigen und des Königs Gericht Appellationshof sein. Zuwiderhandlungen gegen dies Privileg verfallen in eine Buße von 20 M. lötigen Goldes, davon die Hälfte der königlichen Kammer, die Hälfte den Grafen zu zahlen ist.