Else Stogkaren, Bürgerin zu Frankfun, bekundet, daß sie dem Kloster Haina für ein Haus nebst Hofstatt zwischen ihrem Haus und dem Hainaer Hof in d...
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Urk. 26, 886
Urk. 26, A II Haina, Kloster
Urk. 26 Kloster Haina - [ehemals: A II]
Kloster Haina - [ehemals: A II] >> 1350-1374
1364 Juni 24
Ausf., dt., Perg., wegen Moders aufgeklebt. - Urspr. anh. Sg. fehlt.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum a. d. 1364, in die beati Iohannis baptiste.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Else Stogkaren, Bürgerin zu Frankfun, bekundet, daß sie dem Kloster Haina für ein Haus nebst Hofstatt zwischen ihrem Haus und dem Hainaer Hof in der Stadt Frankfurt alljährlich zu Martini eine Gülte von 3 Pfund Heller in den genannten Frankfurter Klosterhof zu liefern hat. Wird die Zinszahlung mehr als 14 Tage versäumt, so kann das Kloster das fragliche Haus samt Bau und Besserung nach Gewohnheit der Stadt ohne Widerrede einziehen [vgl. Franz Nr. 668]. Sonst sollen die Stogkaren und ihre Erben das ganze Haus samt Hofstatt auf ewige Zeiten als rechtes Erbe besitzen; sie dürfen das Haus nach Bedarf so hoch bauen, wie sie wollen, jedoch ohne Fenster auf der dem Klosterhof zugewandten Seite und so, daß es dessen Mauer nicht überragt. Weiterhin sollen auch von Elses derzeitigem Wohnhaus nebst Hofstatt, zwischen dem vorgenannten Haus und dem Lumpenhus am Lumpenborn sie selbst, ihre Erben oder künftige Bewohner alljährlich zu Bartholomäi 11 Schilling 4 Pfennige Kölnischer (Colscher) Währung an das Kloster Haina und in dessen Namen 2 weitere Pfennige an die Stadt Frankfurt zahlen.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Die Stadt Frankfurt.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 690, Zweiter Band
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Else Stogkaren, Bürgerin zu Frankfun, bekundet, daß sie dem Kloster Haina für ein Haus nebst Hofstatt zwischen ihrem Haus und dem Hainaer Hof in der Stadt Frankfurt alljährlich zu Martini eine Gülte von 3 Pfund Heller in den genannten Frankfurter Klosterhof zu liefern hat. Wird die Zinszahlung mehr als 14 Tage versäumt, so kann das Kloster das fragliche Haus samt Bau und Besserung nach Gewohnheit der Stadt ohne Widerrede einziehen [vgl. Franz Nr. 668]. Sonst sollen die Stogkaren und ihre Erben das ganze Haus samt Hofstatt auf ewige Zeiten als rechtes Erbe besitzen; sie dürfen das Haus nach Bedarf so hoch bauen, wie sie wollen, jedoch ohne Fenster auf der dem Klosterhof zugewandten Seite und so, daß es dessen Mauer nicht überragt. Weiterhin sollen auch von Elses derzeitigem Wohnhaus nebst Hofstatt, zwischen dem vorgenannten Haus und dem Lumpenhus am Lumpenborn sie selbst, ihre Erben oder künftige Bewohner alljährlich zu Bartholomäi 11 Schilling 4 Pfennige Kölnischer (Colscher) Währung an das Kloster Haina und in dessen Namen 2 weitere Pfennige an die Stadt Frankfurt zahlen.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Die Stadt Frankfurt.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 690, Zweiter Band
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ