Henne Winbuch zu Gelnhausen bekundet, daß er dem Kloster Haina für den ihm zu Landsiedelrecht geliehenen Weingarten in der Hirzbach alljährlich, j...
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Urk. 26, 899
Urk. 26, A II Haina, Kloster
Urk. 26 Kloster Haina - [ehemals: A II]
Kloster Haina - [ehemals: A II] >> 1350-1374
1368 November 11
Ausf., dt., Perg. - Abh. RundSg. Fritz Hoppeners, stark besch.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum a. d. 1368, ipso die sancti Martini confessoris.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Henne Winbuch zu Gelnhausen bekundet, daß er dem Kloster Haina für den ihm zu Landsiedelrecht geliehenen Weingarten in der Hirzbach alljährlich, je nach Wunsch von diesem oder irgendeinem anderen Weingarten, ein Drittel des Ertrags (gewassis) zu liefern hat. Er soll den Weingarten mit gespaltenen Pfählen und rechtzeitiger Arbeit in gutem Stand halten und mit jährlich 4 Fuder Mist düngen, ohne daß dies als Besserung gewertet wird. Falls das Kloster den Weingarten selbst bearbeiten oder verkaufen will, soll er für die tatsächliche Besserung nach der Schätzung von Leuten, die den Weingarten jetzt gesehen haben, abgefunden werden, wobei jedoch eine Verteuerung der Weingärten nicht zu rechnen wäre. Wenn er nicht gegen die Bestimmungen verstößt, soll ihn das Kloster weder um eines besseren Landsiedeis noch um höheren Zinses willen von dem Weingarten vertreiben. Will er den Weingarten lösen, so ist das dem Kloster rechtzeitig anzuzeigen. Mit weiteren Zinsen und Gülten darf er den Weingarten nicht belasten. Muß er aus echter Not, die von gewählten Vertretern beider Seiten zu bestätigen ist, die Besserung verkaufen, so muß er sie vor dem Verkauf an einen anderen Landsiedel dem Kloster anbieten. Bei jedem Verstoß gegen die Bestimmungen verfällt der Weingarten samt Besserung ohne Einrede dem Kloster.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Fritz Hoppiner, Schöffe und Ratsmann zu Gelnhausen.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 713, Zweiter Band
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Henne Winbuch zu Gelnhausen bekundet, daß er dem Kloster Haina für den ihm zu Landsiedelrecht geliehenen Weingarten in der Hirzbach alljährlich, je nach Wunsch von diesem oder irgendeinem anderen Weingarten, ein Drittel des Ertrags (gewassis) zu liefern hat. Er soll den Weingarten mit gespaltenen Pfählen und rechtzeitiger Arbeit in gutem Stand halten und mit jährlich 4 Fuder Mist düngen, ohne daß dies als Besserung gewertet wird. Falls das Kloster den Weingarten selbst bearbeiten oder verkaufen will, soll er für die tatsächliche Besserung nach der Schätzung von Leuten, die den Weingarten jetzt gesehen haben, abgefunden werden, wobei jedoch eine Verteuerung der Weingärten nicht zu rechnen wäre. Wenn er nicht gegen die Bestimmungen verstößt, soll ihn das Kloster weder um eines besseren Landsiedeis noch um höheren Zinses willen von dem Weingarten vertreiben. Will er den Weingarten lösen, so ist das dem Kloster rechtzeitig anzuzeigen. Mit weiteren Zinsen und Gülten darf er den Weingarten nicht belasten. Muß er aus echter Not, die von gewählten Vertretern beider Seiten zu bestätigen ist, die Besserung verkaufen, so muß er sie vor dem Verkauf an einen anderen Landsiedel dem Kloster anbieten. Bei jedem Verstoß gegen die Bestimmungen verfällt der Weingarten samt Besserung ohne Einrede dem Kloster.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Fritz Hoppiner, Schöffe und Ratsmann zu Gelnhausen.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 713, Zweiter Band
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ