1484 März 29 (Mo nach dem So Letare zu mittervasten) Die Brüder Hans und Ulrich von Hurnhein beurkunden: Ihr Schwager, Herr Rennwart von Wellwart, Ritter, hat sich neben anderen für sie wegen einer jährlichen Ewiggült von 300 fl gegenüber ihrem Verwandten (vettern), Herrn Buppelin vom Stain, Ritter, und dessen Erben zur Leistung und anderen Auflagen verschrieben laut des über diese Schuld ausgefertigten Hauptbriefs. Die A. versprechen für sich und ihre Erben, Rennwart und seine Erben ohne Schaden aus dieser Bürgschaft zu lösen. Ersetzen sie ihnen den Schaden nicht, so sind Rennwart und seine Erben berechtigt, den Besitz der A. im Markt Kirchheim [in Schwaben] (Kirchen uff der Halden) und in den Dörfern Derndorf (Derendorff), Haselbach und Spöck (Speck) zu beschlagnahmen oder zu pfänden. Sr.: 1)-2) die A. Ausf. Perg., besch. - 2 Sg. abg. - Kv. - Rv.: Loßbrieff gegen Hanßen und Ulrichen von Hirnhain etc. gebrüder ...