Streit um das Erbe von Gretgen, der Mutter der Appellanten und Großmutter der appellatischen Kinder, und die Fragen, ob die Kinder den Erbanteil ihres verstorbenen Vaters beanspruchen können und ob Gretgen nach dem Tod ihres Mannes noch vererbbares Eigentum besaß oder nur Leibzüchterin des Besitzes war. Die Vorinstanz hatte den Appellanten aufgegeben, ein Inventar des Nachlasses zu errichten und ihn bis zur Entscheidung unter Sequester zu stellen. Die Appellation war zunächst an Bürgermeister und Rat der Stadt Dortmund gegangen, dann aber am RKG eingeführt worden. Die Appellaten bestreiten im Einklang mit der Vorinstanz, die Apostolos refutatorii erlassen hatte, die Zulässigkeit der RKG-Appellation gegen ein einfaches Interlokut und machen Fristversäumnisse bei der Einleitung des Verfahrens geltend. Gegen diese Einwände nahm das RKG das Verfahren am 17. August 1537 an. Am 20. Aug. 1538 bestätigte es die Anordnung zur Inventarisierung, verwarf die zur Sequestration und ordnete an, die Hauptsache solle am RKG verhandelt werden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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