Der Appellant hatte - offenbar in großem Stil - die Rückgabe von Ländereien, die angeblich von den von ihm gehaltenen Lehen Brück (an der Ahr) und Sergenrath (?) (im Zuständigkeitsbereich des Amtmannes zu Randerath) abgesplissen worden waren, zurückgefordert und weitere zur Konsolidierung der Lehen beansprucht. Ihm wurde, seinen Angaben nach unter Wortführung des Appellaten, vorgeworfen, die entsprechenden Kauf- und Tauschverträge seien unter massivem Druck zustande gekommen und die Vertragspartner dabei übermäßig belastet (ultra dimidium lädiert) worden. Die Appellation richtet sich gegen eine Reihe von Urteilen, in denen seinen Vertragspartnern gegen Erlegung des Kaufpreises oder Erstattung des eingetauschten Stückes Land die Rückforderung des Landes freigestellt wurde, solche, in denen die von ihm gerichtlich betriebene Rückforderung von Land ebenso für unrechtmäßig erklärt wurde wie seine Beleidigungsklagen gegen Betroffene, die erklärt hatten, er habe sie „comminando ex metum incutiendo“ zum Vertragsabschluß veranlaßt, und in denen er zur Erstattung der Strafen verurteilt wurde. Der Appellant erhebt Einwände gegen das Verfahren. Die Bescheide seien, ohne daß er gehört worden wäre, als Ergebnis der Tätigkeit einer auf Betreiben der Appellaten eingesetzten, zunächst heimlich tätigen Spezialkommission ergangen, ohne daß er gehört worden wäre. Die Urteile verwürfen bereits rechtskräftig gewordene Urteile und liefen dem in grundsätzlichen Rechtsordnungen festgelegten Konsolidationsrecht für Lehen zuwider. Die Vorwürfe gegen ihn seien nie rechtskräftig bewiesen worden. Die Unterschiede zwischen zurückgeforderten abgesplissenen Lehensteilen und zur Konsolidation hinzugekauften Stücken seien nicht hinreichend berücksichtigt. Der Kurfürst läßt erklären, es sei der - sich bestätigende - Verdacht aufgekommen, daß Tillen seine Befugnisse als Kammerrat mißbraucht, Gelder unterschlagen, seinen Besitz (nicht zuletzt durch den erzwungenen Tausch von freiem gegen abgabenpflichtiges Land) von Abgaben und Steuern eximiert und diese anderen Untertanen auferlegt habe. Mit der Untersuchung sei Gruithuisen beauftragt worden. Die Bescheide seien Bestandteil der gegen Tillen eingeleiteten Untersuchung (Inquisition) und sollten die von diesem begangenen Mißbräuche regeln. Von Gruithuisen verwahrt sich dagegen, vom Appellanten als Anstifter, Urheber und Hauptdenunziant bezeichnet zu werden. Er wolle lieber 25000 Rtlr. verlieren, als die Beleidigung seines guten Leumundes hinnehmen. Er habe rechtmäßig gemäß der ihm gegebenen Kommission gehandelt, so daß kein Klagegrund bestehe. Bestünde aber ein solcher, so sei für eine Klage gegen ihn als Nicht-Reichsunmittelbaren ein territoriales Gericht zuständig. Auch die Konsorten bestreiten die Berechtigung des RKG-Verfahrens gegen sie als Nicht-Reichsunmittelbare. Sie verweisen auf das gewaltsame und widerrechtliche Verfahren des Appellanten gegen sie und die Rechtmäßigkeit des Vorgehens, dies zu beseitigen. Am 17. Juni 1670 erging ein Mandatum attentatorum revocatorium et lite pendente non amplius attentando sine clausula. Am 29. März 1672 bestätigte das RKG die Urteile der Vorinstanz und erlegte dem Appellanten die Gerichtskosten auf. Falls die Appellaten nicht auf ihre Forderung auf Erstattung von Aufwendungen für Meliorationsmaßnahmen verzichten wollten, bleibe es ihnen unbenommen, diese gehörigen Ortes vorzubringen. Die Beleidigungsvorwürfe wurden als gegeneinander aufgehoben und als für niemanden ehrbeeinträchtigend erklärt. Nach 1673 sind außer einem Completum- Vermerk vom 7. August 1684 keine Handlungen protokolliert.