Anspruch auf Darlegung des „Status bonorum“ des Erbes des Lic. Adam Esch und entsprechende Erbteilung, besonders Anspruch auf Gut Voldenrath (Hzm. Jülich, Amt Grevenbroich, Kirchspiel Allrath), dazu Anspruch auf die Hälfte des Erbes der Bernhard, Gerhard, Jakob und Ferdinand Esch. 1660 heiratete der jül.- berg. Hofrat Dr. Konrad Esch Sibille Schlösser, die Tochter des Hofkammerdirektors Adam Schlösser. Aus der Ehe gingen 19 Kinder hervor, darunter der älteste, Adam Esch, der Vater der Appellaten. Das für ihn vorgesehene Kanonikat schlug er aus, um sich statt dessen zunächst beim RKG in Speyer, dann in Lothringen und Frankreich zwölf Jahre lang auf Kosten seiner Eltern weiterzubilden, bis er in Orléans Licentiat wurde. Seine Ausbildung soll 5000 - 6000 Rtlr. gekostet haben. Auch danach lebte er auf Kosten der Eltern weiter, indem er sich mehrere Jahre in Köln „splendide aufgeführt“ habe und schließlich Anna Helena Moms (Mom) heiratete (1688). 1693 starb sein Vater und hinterließ zehn Kinder, von denen acht minderjährig waren. Anna Helena starb 1699 und ließ vier kleine Kinder zurück. Zur Versorgung des Haushaltes und seiner Kinder nahm Adam Esch seine älteste Schwester Maria Elisabeth zu sich, die Ehefrau des Appellanten. Etwa zwei Jahre später starb auch die Mutter der beiden. Nun nahm Adam außer den Rentbüchern und Dokumenten, die er bereits nach dem Tod seines Vaters an sich genommen hatte, das gesamte elterliche Vermögen einschließlich des Sterbhauses an sich, ohne ein Inventar aufzustellen, und nahm alle Geschwister, minderjährige wie erwachsene, in die Kost. Auch Maria Elisabeth zog in das elterliche Haus mit um. Für die minderjährigen Geschwister wurden keine Vormünder bestellt. Weder seiner ältesten Schwester noch den anderen Geschwistern legte Adam Esch auf Verlangen die Vermögensverhältnisse der Eltern offen, sondern führte eine Erbteilung nach eigenem Gutdünken durch. Die Vorinstanz erlegte Adam Esch 1718 die Erstellung eines Güterverzeichnisses auf, jedoch bestätigte sie die 1730 von ihm vorgenommene Erbteilung. Die Appellaten stellen eine Gegenrechnung für die Kost und Versorgung der Geschwister ihres Vaters auf.